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  • 01.03.2006 | Hausrat

    Verhältnis § 1361a BGB zu § 861 BGB

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Bringt ein Ehegatte nach der Trennung einen Hausratsgegenstand durch verbotene Eigenmacht an sich, besteht ein Herausgabeanspruch des anderen Ehegatten jedenfalls dann nicht, wenn der Hausratsgegenstand nach § 1361a Abs. 1 oder 2 BGB dem Ehegatten zuzuweisen ist, der ihn an sich gebracht hat (OLG Nürnberg 5.8.05, 7 UF 382/05, OLGR 05, 846, Abruf-Nr. 060422).

     

    Sachverhalt

    Die getrennt lebenden Eheleute streiten um die Rückgabe von Hausratsgegenständen, die der Ehemann bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung ohne Einwilligung und Absprache mit seiner Ehefrau mitgenommen hat. Das Familiengericht hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben und den Ehemann verpflichtet, die herausverlangten Gegenstände in die ehemalige Ehewohnung zurückzubringen. Nach Anhörung der Parteien hat das OLG (Fam.Senat) der Beschwerde des Ehemannes teilweise stattgegeben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zuständigkeit des OLG als Beschwerdegericht ist durch § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG begründet, da erstinstanzlich das Familiengericht entschieden hat. § 1361a BGB spielt für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche insoweit eine Rolle, als ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der verlangten Gegenstände jedenfalls nicht besteht, wenn und soweit diese nach den Kriterien des § 1361a Abs. 1und 2 BGB dem Ehemann (zur vorübergehenden Nutzung während des Getrenntlebens) zuzusprechen sind. Es ist nicht sachgerecht, die Rückgabe von Gegenständen nach § 861 BGB anzuordnen, die der Ehemann umgehend nach § 1361a BGB wieder zurückverlangen kann. Deshalb scheitert der von der Ehefrau geltend gemachte Anspruch nicht nur, wenn der Ehemann die Hausratsgegenstände zur eigenen Nutzung dringend benötigt (§ 1361a Abs. 1 S. 2 BGB), sondern auch, wenn  

    • der Ehemann nachweist, dass er Alleineigentümer eines der betroffenen Gegenstände ist und die Voraussetzungen des § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB in der Person der Ehefrau nicht vorliegen oder
    • im Miteigentum der Eheleute stehende Gegenstände nach § 1361a Abs. 2 BGB dem Ehemann zuzusprechen sind.

     

    Ob und inwieweit im Hinblick auf § 1361a Abs. 2 BGB auch auf die bisherige Verteilung der sonstigen Hausratsgegenstände abgestellt werden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden.