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  • 01.04.2006 | Gestaltungspraxis

    So vermeiden Sie Steuerfallen bei Scheidungsvereinbarungen

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA für Steuerrecht, Braunschweig

    In der letzten Ausgabe von FK haben wir den Anwendungsbereich und die steuerlichen Auswirkungen des § 23 EStG bei der Übertragung von Grundstücken zwischen Ehegatten aufgezeigt (Gemmer, FK 06, 50). Dieser Beitrag zeigt auf, wie Sie die Besteuerung nach § 23 EStG vermeiden können.  

     

    Wegfall der Gewinnbesteuerung bei Eigennutzung

    Alle Problemfälle des § 23 EStG entfallen, wenn der betroffene Grundbesitz im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine solche Eigennutzung liegt vor, wenn der Eigentümer  

    • das Objekt alleine nutzt,
    • das Objekt mit Familienangehörigen nutzt,
    • das Objekt gemeinsam mit Dritten unentgeltlich nutzt,
    • es nicht nutzt, aber es unentgeltlich zu Wohnzwecken einem Kind überlässt, für das Anspruch auf Kindergeld oder der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.

     

    Praxishinweis: Bei unentgeltlicher Überlassung an andere Angehörige liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, selbst wenn diese unterhaltsberechtigt sind. Die unentgeltliche Unterlassung an den anderen Ehegatten zu Wohnzwecken ist also keine Eigennutzung und kann damit zum Verlust des Steuerprivilegs bei einer späteren Veräußerung führen.