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  • 26.03.2009 | Elterliche Sorge

    Kein Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    1. Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu.  
    2. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss des OLG ist nur unter den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 621e Abs. 2, § 543 Abs. 2 ZPO zulässig.  
    (BGH 26.11.08, XII ZB 103/08, FamRZ 09, 220, Abruf-Nr. 090047)

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller ist Vater eines minderjährigen nichtehelich geborenen Kindes, das bei der Mutter lebt. Diese ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Die Eltern sind zerstritten und sich insbesondere hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge uneinig. Der Antragsteller rügt eine fehlende Bindungstoleranz der Mutter. Er hat beantragt, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen und diese auf ihn zu übertragen, hilfsweise festzustellen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge bestehe. Das FamG hat die Anträge mangels Zustimmung der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Eine Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB komme nicht in Betracht. Das OLG hat die Beschwerde des Vaters als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH verneint die Zulässigkeitsvoraussetzungen der § 621e Abs. 2, § 543 Abs. 2 ZPO. Eine Entscheidung sei weder wegen grundsätzlicher Bedeutung, noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Recht zur Beschwerde sei von der materiell-rechtlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers abhängig:  

     

    • Eine Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG gelte nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren (§ 64 Abs. 3 S. 3 FGG, § 57 Abs. 2 FGG).

     

    • Eine Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG sei gemäß § 64 Abs. 3 S. 3 i.V. mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen (BGH FamRZ 05, 975).