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  • 23.12.2009 | Elterliche Sorge

    Entscheidungen des BVerfG zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht (Teil 2)

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Das BVerfG hat 2009 wichtige Entscheidungen im Bereich der elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht gefällt (Fortsetzung zu Büte FK 09, 212).  

    Aufenthaltsbestimmungsrecht: Sorgerechtsregelung mittels einstweiliger Anordnung

    Zu den Kriterien für die Abwägung, ob das BVerfG im Streitfall (hier: betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln soll (hier geschehen).  

     

    Sachverhalt: Die Kindesmutter wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde (VB) gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die 2001 geborene Tochter auf den Kindesvater. Nach der Trennung 2005 praktizierten die Eltern bezüglich des Aufenthalts des Kindes einvernehmlich ein sog. Wechselmodell. Durch einstweilige Anordnung übertrug das AG 2007 das Aufenthaltsbestimmungsrecht antragsgemäß auf die Beschwerdeführerin, die sodann mit der Tochter verzog. Die Ehe der Eltern wurde 2008 geschieden und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das OLG zurück mit der Begründung, der Beschwerdeführerin fehle es an der erforderlichen Bindungstoleranz.  

     

    Gründe: Das BVerfG hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bejaht. Nach dieser Vorschrift kann es einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die VB aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der VB aber der Erfolg zu versagen wäre.