Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.03.2009 | Elterliche Sorge

    Einstweilige Sorgerechtsregelung ist vorrangig am Kindeswohl zu orientieren

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    Bei einer einstweiligen Sorgerechtsregelung ist neben einem Bemühen um Konkordanz der verschiedenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen, dass die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils (etwa der eigenmächtigen Mitnahme des Kindes bei der Trennung), sondern vorrangig am Kindeswohl (unter besonderer Beachtung des Kontinuitätsgrundsatzes) zu orientieren ist (BVerfG 27.6.08, 1 BvR 1265/08, FamRZ 09, 189, Abruf-Nr. 090916).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kindesvater, der bis zur Trennung Hauptbezugsperson für das gemeinschaftliche Kind war, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter. Das BVerfG hat die Sache nicht zur Entscheidung angenommen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg biete.  

     

    Das BVerfG bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, sieht die Verfassungsbeschwerde aber wegen prozessualer Überholung als unzulässig an. Denn das OLG hat mittlerweile über die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung entschieden. Sofern die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge fehlten, bedürfe das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Ausgestaltung. Dem diene § 1671 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach kann einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teilbereich - z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht - übertragen werden, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BVerfG FamRZ 04, 354). Soweit mit seinem Wohl vereinbar, ist dabei der Wille des Kindes zu berücksichtigen.  

     

    Weiter zu berücksichtigen sei bei einer einstweiligen Sorgerechtsregelung, dass die dadurch eröffnete Möglichkeit zur Wahrnehmung der Elternverantwortung faktisch die endgültige Regelung beeinflussen könne, weshalb nur einzelfallorientiert entschieden werden könne, und zwar vorrangig am Kindeswohl orientiert und nicht gerichtet auf eine Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils (BVerfG FamRZ 07, 1626). Sofern ein Elternteil nach der Trennung ein gemeinsames Kind eigenmächtig mitnehme, sei zweifelhaft, ob die spontane Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung seinem Wohl diene. Vielfach sei wahrscheinlicher, dass gerade in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern das Kind besser in der alten Umgebung aufgehoben sei, jedenfalls, wenn der in der elterlichen Wohnung verbliebene Elternteil die Betreuung übernehmen wolle und dazu in der Lage sei (BVerfG FamRZ 81, 745).