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  • 26.03.2009 | Ehevertrag

    Sittenwidrigkeit einer Unterhaltsverpflichtung zu Lasten des Sozialamts

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltsbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten.  
    2. Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialhilfeträgers regeln.  
    (BGH 5.11.08, XII ZR 157/06, FamRZ 09, 198, Abruf-Nr. 090050)

     

    Sachverhalt  

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Leibrentenverpflichtung, die der Kläger zugunsten der Beklagten eingegangen ist. Der 1962 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, und die 1953 geborene Beklagte heirateten 1997. Die Ehe blieb kinderlos. Im November 1999 schlossen sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin ist festgelegt, dass der nacheheliche Unterhalt durch eine Leibrente geregelt werden soll. Die Leibrente beläuft sich auf monatlich 1.300 DM und erlischt mit dem Tod der Ehefrau. Im Übrigen verzichten die Eheleute gegenseitig auf jeden gesetzlichen Unterhalt. Die Ehe der Parteien wurde im April 2002 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe war der Kläger durchgehend erwerbstätig. Er hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus der notariellen Urkunde keine Leibrenten- oder Unterhaltsansprüche zustehen, sondern die Regelung insoweit nichtig ist.  

     

    Das AG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ihr stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe