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  • 01.11.2005 | Ehevertrag

    Ist eine Feststellungsklage über die Wirksamkeit eines Ehevertrags vor der Scheidung zulässig?

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach
    Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrags ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig, solange kein Scheidungsantrag gestellt, und auch sonst offen ist, ob es zur Scheidung der Parteien kommt (OLG Frankfurt a.M. 10.12.04, 2 WF 404/04, FamRZ 05, 457, Abruf-Nr. 051567).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Parteien hatten vor der Eheschließung im notariellen Ehevertrag für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich ausgeschlossen und den nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch auf den Fall des § 1570 BGB mit einer Begrenzung auf 730 EUR pro Monat beschränkt. Sie hatten vereinbart, dass der betreuende Ehegatte ab Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes erwerbsverpflichtet ist. Er sollte jedoch erst ab Vollendung des 11. Lebensjahres des zu betreuendes Kindes zur zumindest halbschichtigen Erwerbstätigkeit und ab Vollendung des 14. Lebensjahres zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sein. Nach der Trennung hat die Ehefrau ein Kind zur Welt gebracht. Sie begehrt erfolglos PKH für eine Feststellungsklage, mit der sie die Nichtigkeit des Ehevertrags feststellen lassen möchte. Denn das AG und das OLG haben das Feststellungsinteresse verneint.  

     

    Praxishinweis

    Der Ansicht des OLG ist nicht zu folgen. Im Grundsatz ist ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen, wenn das erstrebte Urteil eine gegenwärtige Unsicherheit beseitigt, weil der Beklagte ein Recht des Klägers bestreitet (Zöller/Greger, ZPO,25. Aufl., § 256 Rn. 7).  

     

    Das OLG beleuchtet die Problematik lediglich unter dem Gesichtspunkt von Unterhaltsansprüchen. Bei grundsätzlicher Betrachtung, insbesondere wenn es um das Güterrecht geht, kann das Feststellungsinteresse jedoch nicht verneint werden. Güterrechtliche Vereinbarungen regeln die Rechtsbeziehungen der Eheleute bereits während der bestehenden Ehe. Hierbei kann es keine Rolle spielen, ob die Eheleute getrennt leben oder sich letztendlich scheiden lassen. Auch kann es nicht entscheidend sein, ob die Eheleute bereits getrennt leben (so jedoch Herr, FamRZ 05, 458) oder ob die Trennung noch nicht vollzogen ist.