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  • 01.03.2007 | Eheverträge

    Wirksamkeit von Eheverträgen zu Lasten von Sozialhilfeträgern

    von RA Gudrun Möller, Münster
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt den Träger der Sozialhilfe belastet und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist (BGH 25.10.06, XII ZR 144/04, FamRZ 07, 197, Abruf-Nr. 070044).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin begehrt Unterhalt wegen Krankheit. Der 1970 geborene polnische Antragsgegner und die 1955 geborene Antragstellerin schlossen vor Eingehung der Ehe einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und für den Fall der Scheidung wechselseitig auf jeglichen Unterhalt in allen Lebenslagen verzichteten. Den Versorgungsausgleich schlossen sie ebenfalls aus. Die Antragstellerin ging bei Abschluss des Vertrags keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie war wegen einer Krankheit erheblich erwerbsgemindert und bezog Sozialhilfe. Der Antragsgegner besaß keine Aufenthalts- und keine Arbeitserlaubnis. Er erhielt Sozialhilfe. Die Antragstellerin ist inzwischen wegen einer Hirnblutung erwerbsunfähig und lebt weiter von Sozialhilfe. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Das AG hat im Verbundurteil die Klage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerin wurde der Antragsgegner zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit seiner erfolgreichen Revision erstrebt der Antragsgegner die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Im Rahmen der Inhaltskontrolle von Eheverträgen hat der Senat zunächst eine Wirksamkeitskontrolle vorgenommen:  

     

    Die Vereinbarung hat bei Vertragsschluss nicht offenkundig zur einseitigen Lastenverteilung geführt. Beide Parteien lebten von der Sozialhilfe. Angesichts ihrer Mittellosigkeit begründete der wechselseitige Unterhaltsverzicht ebenso wie der Ausschluss von Versorgungs- und Zugewinnausgleich keine einseitige Lastenverteilung. Aus der absehbaren zukünftigen Entwicklung ergibt sich nichts anderes. Die Antragstellerin wollte ihre künftige Rente und der Antragsgegner sein künftiges Arbeitseinkommen vor dem Nachscheidungsunterhaltsanspruch des anderen sichern.