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  • 01.09.2005 | Eheverträge

    Schutzwürdigkeit von Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen teilt der Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt den Rang des Elementarunterhalts, soweit die Unterhaltspflicht ehebedingte Nachteile ausgleichen soll (BGH 25.5.05, XII ZR 221/02, FamRZ 05, 1449, Abruf-Nr. 052044).

     

    Sachverhalt

    Vor ihrer Heirat schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten. Der Versorgungsausgleich sollte uneingeschränkt durchgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt waren beide berufstätig und wollten keine Kinder. In den Jahren 1991 und 1994 wurden aber zwei Kinder geboren. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Das AG hat den Antragsteller zur Zahlung von Elementarunterhalt verurteilt, die Klage auf Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt aber abgewiesen. Das OLG hat ihn verurteilt, Krankenvorsorgeunterhalt zu zahlen, die Berufung der Antragsgegnerin bezüglich des Altersvorsorgeunterhalts jedoch zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Ehevertrag ist nicht sittenwidrig, § 138 BGB. Die Umstände bei Vertragsabschluss ergaben keinen Anlass zur Beanstandung. Betreuungs-, Kranken- und Altersunterhalt gemäß § 1570bis 1572 BGB, die ausgeschlossen wurden, gehören zwar zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Es gab aber Rechtfertigungsgründe für deren Ausschluss. Denn beide Parteien wollten keine Kinder und waren auch beide berufstätig, so dass sie sich selbst hinreichend gegen Krankheit und Alter absichern konnten. Die Ansprüche auf Unterhalt für den Fall der Arbeitslosigkeit, auf Aufstockungsunterhalt und wegen Billigkeit, § 1573 Abs. 1und 2, § 1576 BGB, können ohne weiteres ausgeschlossen werden. Sie gehören nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Gleiches gilt auch für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstands.  

     

    Die Berufung des Antragstellers auf die vereinbarten Scheidungsfolgen verstößt aber gegen § 242 BGB. Es liegt eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den Umständen vor, die bei Vertragsabschluss vorgelegen und die sich die Parteien vorgestellt haben. Dies hat zu einer einseitigen Lastenverteilung geführt, die die Antragsgegnerin nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmen muss.