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  • 01.02.2007 | Ehegattenunterhalt

    Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Krefeld
    Zur zeitlichen Begrenzung sowie zur Herabsetzung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt (BGH 25.10.06, XII ZR 190/03, n.v., Abruf-Nr. 063561).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Februar 96. Aus der Ehe der 1940 geborenen Klägerin und des Beklagten sind keine Kinder hervorgegangen. Die Klägerin macht geltend, aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht in der Lage zu sein, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Das AG hat die Klage zum Teil abgewiesen, das OLG auf die Berufung des Beklagten hin noch in weitergehendem Umfang. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin kann ihren Unterhaltsanspruch nicht aus § 1572 BGB ableiten, da sie nicht substanziiert dargelegt hat, dass sie im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zur vollschichtigen Tätigkeit in der Lage ist. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass sich die Klägerin nicht hinreichend intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht hat und eine Beschäftigungschance nicht ausgeschlossen ist.  

     

    Allerdings ist ein Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB möglich. Das OLG hat zu Unrecht den eheangemessenen Bedarf nach dem früheren Einkommen des Beklagten beschränkt, obwohl auch Einkommensentwicklungen zu berücksichtigen sind. Das OLG hätte im Übrigen statt der Anrechnungsmethode im Hinblick auf die Surrogatsrechtsprechung des BGH die Differenzmethode anwenden müssen.