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  • 25.03.2010 | Ehegattenunterhalt

    Unterhaltsbedarf bei Wiederheirat und Einwand der Befristung

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sog. Drittelmethode zu bemessen. Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, haben elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.  
    2. Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben.  
    (BGH 18.11.09, XII ZR 65/09, FamRZ 10, 111, Abruf-Nr. 094089)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt. Der 1957 geborene Kläger und die 1956 geborene Beklagte heirateten 1975. Die Ehe blieb kinderlos. Nach der Trennung im Juli 2002 wurde die Ehe im Oktober 2003 rechtskräftig geschieden. Die Beklagte besuchte die Sonderschule und begann eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau, deren Abschluss zwischen den Parteien streitig ist. Zum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete sie als Hilfsarbeiterin und war bis 1978 erwerbstätig. Danach ging sie während des ehelichen Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit nach. Von 1995 bis 1997 pflegte sie ihren Vater. Seit der Trennung arbeitet sie teilschichtig als Reinigungskraft. Der Kläger hat sich während des ehelichen Zusammenlebens zum Chemieingenieur fortgebildet und arbeitet in diesem Beruf bis heute. Er hat 2004 erneut geheiratet. Aus der Ehe ist ein im Februar 2005 geborener Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte der Kläger 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig.  

     

    Durch Prozessvergleich vom 12.4.05 legten die Parteien den nachehelichen Unterhalt der Beklagten ab Januar 2005 auf monatlich 618 EUR fest. 2007 strebte der Kläger eine Herabsetzung des Unterhalts an. Durch Urteil vom 21.8.07 hat das Familiengericht den Unterhalt auf 607 EUR reduziert.  

     

    Vorliegend begehrt der Kläger erneut eine Herabsetzung des Unterhalts. Er beruft sich auf die seit Januar 2008 geänderte Rechtslage, insbesondere die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner jetzigen Ehefrau, und macht außerdem die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs geltend. Das Familiengericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Unterhalt auf 290 EUR reduziert. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb ebenso erfolglos wie seine Revision.