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  • 26.03.2009 | Ehegattenunterhalt

    Selbstbehalt: Leistungsfähigkeit bei Bezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld II

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt als subsidiäre Sozialleistung den Unterhaltsanspruch nicht entfallen.  
    2. Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder berufsbedingte Aufwendungen noch ein Erwerbstätigenbonus abzuziehen.  
    3. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit entspricht der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt in solchen Fällen dem Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen. Gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt muss ihm aber grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Dies gilt auch gegenüber einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.  
    (BGH 19.11.08, XII ZR 129/06, FamRZ 09, 307, Abruf-Nr. 090179)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar bis August 06. Sie hatten im Januar 02 geheiratet und lebten seit Dezember 04 getrennt. Der Beklagte bezog ab Mitte Januar 06 Krankengeld und die Klägerin seit Juli Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II). Aus der Ehe ist eine im Juli 05 geborene Tochter hervorgegangen, die bei der Klägerin lebt. Im Januar 06 löste der Beklagte einen Bausparvertrag auf. Mit dem daraus erlangten Betrag und dem Erlös aus dem Verkauf seines Pkw führte er einen Kredit zurück. Den restlichen Betrag von 7.000 EUR legte er an.  

     

    AG und OLG haben den Beklagten zu Unterhaltszahlungen in unterschiedlicher Höhe verurteilt. Die Revision beim BGH hatte teilweise Erfolg.  

     

    Der BGH hat ausgeführt, dass beim Krankengeld weder berufsbedingte Aufwendungen noch der Erwerbstätigenbonus abzuziehen sind. Weitere Aufwendungen müssen im Einzelnen dargelegt werden, weil die Vermutung des § 1610a BGB bei Sozialrenten für Krankengeld nicht gilt.