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  • 27.09.2010 | Ehegattenunterhalt

    Neu: Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Herabsetzung und Begrenzung von Unterhalt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen.  
    2. Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast.  
    (BGH 24.3.10, XII ZR 175/08, FamRZ 10, 875, Abruf-Nr. 101444)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt und dessen Befristung. Bei der Eheschließung waren beide 22 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Der Beklagte ist technischer Angestellter. Die Klägerin hatte bei Eheschließung keine Berufsausbildung. Eine nach der Eheschließung begonnene Ausbildung zur Köchin und eine weitere zur Bürokauffrau brach sie aus gesundheitlichen Gründen ab. Nach der Geburt des ersten Sohnes arbeitete sie zunächst nicht mehr. Dann war sie im Geringverdienerbereich beschäftigt und anschließend in Teilzeit als Vertriebsmitarbeiterin. Später litt sie an einer Belastungsstörung und wurde teilstationär behandelt. Nach der Scheidung war sie mit 30 Wochenstunden im Schichtdienst beschäftigt, arbeitete krankheitsbedingt aber nur einen Monat. Sie ist zu 60 Prozent schwerbehindert. Das AG hat einen unbefristeten Unterhalt zugesprochen. Das OLG hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Im Hinblick auf eine Unterhaltsbegrenzung kommt es darauf an, ob ehebedingte Nachteile gegeben sind. Auch wenn die Voraussetzungen für einen Ausbildungsunterhaltsanspruch nach § 1575 BGB nicht gegeben sind, kann eine wegen der Ehe nicht abgeschlossene Berufsausbildung einen ehebedingten Nachteil darstellen.  

     

    Der Unterhaltspflichtige muss die Voraussetzungen der Unterhaltsbegrenzung als Einwendung darlegen und beweisen. Allerdings gibt es nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Beweis negativer Tatsachen Beweiserleichterungen. Diese legen dem Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei eine sog. sekundäre Darlegungslast auf. Der Prozessgegner muss entsprechende Tatsachen so konkret darlegen, dass die beweisbelastete Partei diese widerlegen kann. Diese Grundsätze gelten auch für die Unterhaltsbegrenzung.