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  • 01.08.2007 | Ehegattenunterhalt

    Kindergartenbeiträge / Realsplitting / Verwirkung / Kinderzuschläge

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    1. Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig im geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten.  
    2. Die Freibeträge, die einem auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG für ein nicht berücksichtigtes Kind gewährt werden, sind unabhängig davon, aus welcher Ehe ein Kind stammt, bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens abzuziehen. Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 S. 2 EStG stehen dagegen dem neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu und sind deshalb außer Betracht zu lassen.  
    3. Ein dem Unterhaltspflichtigen von seinem Arbeitgeber gezahlter Kinderzuschlag, der ohne Rücksicht auf eine Ehe gewährt wird, ist auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Auch insofern kommt es nicht darauf an, aus welcher Ehe das Kind stammt, für das der Zuschlag geleistet wird.  
    4. Zur Berücksichtigung des Ehegattensplittingvorteils eines Unterhaltspflichtigen.  
    5. Zur Verwirklichung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Vereitelung des Umgangsrechtes des Unterhaltspflichtigen mit seinem Kind.  
    (BGH 14.3.07, XII ZR 158/04, FamRZ 07, 882, Abruf-Nr. 071417).  

     

    Sachverhalt

    Der Kläger begehrt Abänderung des der Beklagten geschuldeten nachehelichen Unterhalts. Aus der im Jahr 98 geschiedenen Ehe der Parteien ist ein im Dezember 93 geborenes Kind hervorgegangen. Der Kläger ist wieder verheiratet. Aus der neuen Ehe stammt ein im Juni 99 geborenes Kind. Die Ehefrau des Klägers ist geringfügig erwerbstätig. Der nacheheliche Unterhalt wurde zuletzt im Oktober 99 tituliert. Damals war die Beklagte nicht erwerbstätig. Mit dem Abänderungsverfahren begehrt der Kläger den Wegfall des nachehelichen Unterhalts. Er beruft sich u.a. auf das Erwerbseinkommen der Beklagten. AG und OLG haben den Unterhalt nur teilweise herabgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei den berufsbedingten Fahrtkosten bleibt die größere Entfernung wegen der Wohnsitzverlegung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung unberücksichtigt, da diese bereits im Vorprozess bestand und der Kläger damit nun präkludiert ist. Insoweit muss aber auch der Steuervorteil unberücksichtigt bleiben, der sich aus der steuerlichen Geltendmachung dieser Fahrtkosten ergibt.  

     

    Der Splittingvorteil aufgrund der Wiederheirat des Klägers bleibt bei der Einkommensermittlung außer Betracht. Zu beanstanden ist, dass das OLG mit dem begrenzten Realsplitting gerechnet hat, obwohl der Kläger eine Abänderungsklage erhoben hat und wegen dessen unbestimmten Ausgangs auch die Unterhaltspflicht in Frage steht. Der Steuervorteil ist nur insoweit zu beachten, als der Alttitel unangegriffen bleibt. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest, zu welcher Zeit Unterhaltszahlungen erfolgen, die maßgebend für die steuerliche Berücksichtigung sind.