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  • 27.04.2010 | Ehegattenunterhalt

    Feststellungen aus Vorprozess auch bei Abänderungsklage bindend

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltspflichtige kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unterhaltspflichtige eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte (BGH 27.1.10, XII ZR 100/08, FamRZ 10, 538, Abruf-Nr. 100749).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger begehrt die Abänderung eines Urteils, mit dem er zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt an die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, verurteilt worden ist. Aus der Ehe der Parteien stammen zwei im Jahr 83 und 87 geborene Kinder. Die Beklagte arbeitete bis zur Geburt des ersten Kindes als Erzieherin. Sie nahm nach der Scheidung im Jahr 97 eine Beschäftigung als Bäckereiverkäuferin auf, die sie heute noch ausübt. Durch Urteil wurde der Kläger zur Zahlung eines laufenden monatlichen Unterhalts für die Zeit ab Juni 03 verurteilt. Mit seiner im März 06 anhängig gemachten Abänderungsklage hat sich der Kläger, der seit 07 zum zweiten Mal geschieden ist, auf die wirtschaftliche Selbstständigkeit seiner beiden Kinder berufen. Ferner hat er Darlehensraten für eine von ihm genutzte Immobilie geltend gemacht und die Befristung des Unterhalts verlangt. Das AG hat die Klage abgewiesen. Seine Rechtsmittel blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Abänderungsklage ist zulässig, da sich durch die Entscheidung vom 12.4.06 (FK 06, 135, Abruf-Nr. 061797) die Rechtsprechung zur Unterhaltsbegrenzung geändert hat, sodass insoweit ein Abänderungsgrund vorliegt.  

     

    Bei der Einkommensermittlung ist der Vortrag zu den Darlehensverbindlichkeiten des Klägers gem. § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil die Beklagte vorgetragen hat, dass der Kläger diese bereits vor Abschluss des vorangegangenen Unterhaltsprozesses zu bedienen hatte.