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  • 01.09.2006 | Ehegattenunterhalt

    Einsatzzeitpunkte beim nachehelichen Unterhalt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit nach Beendigung der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ist nur gegeben, wenn eine lückenlose Unterhaltskette hinsichtlich der Unterhaltstatbestände besteht. Ausreichend ist, wenn zum Einsatzzeitpunkt die die Erwerbsunfähigkeit begründende Krankheit latent vorhanden ist und in einem noch zeitnahen Zusammenhang zur Erwerbsunfähigkeit führt (OLG Schleswig 31.3.06, 15 UF 147/04, n.v., Abruf-Nr. 062374).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin und der Beklagte waren bis 1983 verheiratet. Aus der Ehe ist der 1970 geborene Sohn hervorgegangen. Ende 1980 nahm die bis dahin nicht erwerbstätige Klägerin eine Halbtagstätigkeit auf, die sie im Jahr 1983 auf eine 35-Stunden-Tätigkeit ausweitete und im Jahr 1996 beendete. Sie macht Nachscheidungsunterhalt ab August 2002 geltend und beruft sich auf eine während der Ehe angelegt gewesene Erkrankung, die 1997 zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Seit 1997 bezieht sie Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Berufung führt zur Klageabweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    • Es besteht kein Anspruch aus § 1572 Nr. 1 BGB, da zum Zeitpunkt der Scheidung kein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit ersichtlich war.

     

    • Der Einsatzzeitpunkt „Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes“ i.S. des § 1572 Nr. 2 BGB liegt auch nicht vor, obwohl für das Kind eine Betreuung bis zum 23. Lebensjahr (1993) wegen einer Erkrankung erforderlich war. Denn auch zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch erwerbsfähig. Die Krankheit ist erst 1996 ausgebrochen.

     

    • Der Einsatzzeitpunkt nach § 1572 Nr. 4 BGB „Wegfall eines Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB“ ist ebenfalls nicht gegeben. Denn die Klägerin hat während ihrer Erwerbstätigkeit über gesicherte Einkünfte i.S. des § 1573 Abs. 4 BGB verfügt.

     

    • Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Billigkeitsunterhalt nach § 1576 BGB, weil zwischen Scheidung und Ausbruch der Krankheit ein zu langer Zeitraum vergangen ist.