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  • 28.04.2011 | Ehegattenunterhalt

    Ehebedingte Nachteile: Maßgeblich ist die praktizierte Rollenverteilung während der Ehe

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 20.10.10 - FamRZ 10, 2059 = FK 11, 19, Abruf-Nr. 103752).  
    2. Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, sodass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen.  
    (BGH 16.2.11, XII ZR 108/09, FamRZ 11, 628, Abruf-Nr. 110929)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Aus der 1987 geschlossenen Ehe ist ein im Juni 88 geborener Sohn hervorgegangen. Die Ehe ist seit Ende 08 rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller ist bei der VW-AG tätig. Die Antragsgegnerin war ebenfalls bei diesem Unternehmen beschäftigt. Sie gab ihre Stelle im Jahr 93 auf und erhielt dafür eine Abfindung, die die Parteien verwendeten, um einen Kredit für die gemeinsame Immobilie zu tilgen. Seither war sie zeitweise selbstständig tätig. Derzeit arbeitet sie als Verkäuferin. Aus dem Verkauf der gemeinsamen Immobilie erhielten die Parteien je einen Betrag. Der Antragsteller ist vom AG zu einem unbefristeten Unterhalt zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt verurteilt worden. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ebenso erfolglos wie die Revision.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die aus dem Veräußerungserlös von beiden Parteien erzielten Zinsen bleiben bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt.  

     

    Der Unterhalt für das volljährige Kind ist bei dem Ehegatten abzuziehen, der mit dem höheren Einkommen den Kindesunterhalt zahlt.