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  • 01.03.2005 | Ehegattenunterhalt

    Durch Sachentnahmen bestimmte eheliche Lebensverhältnisse

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (hier: Produkte aus der Landwirtschaft) bestimmt, rechtfertigt allein dieser Umstand keine konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs. Vielmehr sind diese Vorteile im Wege der Schätzung zu bewerten und in die Einkommensberechnung einzustellen. Im absoluten Mangelfall kann auch auf Mindestbedarfsbeträge zurückgegriffen werden (BGH 9.6.04, XII ZR 277/02, FamRZ 05, 97, Abruf-Nr. 043047).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte war Landwirt. Er betrieb auf seinem Hof, dessen Bilanzwert 1,6 Mio. DM betrug, Ackerbau und Viehwirtschaft. Er bewohnte den Hof zusammen mit den drei nach der Trennung bei ihm verbliebenen Kindern. Die Ehefrau verlangte Unterhalt von 1.000 DM. Das OLG führte eine konkrete Bedarfsermittlung im Hinblick auf die Sachwerte und das erhebliche Vermögen des Beklagten durch und erkannte ihr rund 600 DM monatlich zu. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine konkrete Bedarfsberechnung ist wegen des Eigenverbrauchs von Produkten aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht erforderlich. Soweit Eigenprodukte für den Lebensbedarf verwendet worden sind, haben sie die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Diese sind aber grundsätzlich mit ihrem Geldwert zu veranschlagen und in die Einkommensberechnung einzustellen. Dies ist im Wege der Schätzung vorzunehmen. Es ist nicht notwendig, auf Grund dessen eine konkrete Bedarfsberechnung durchzuführen. Die Substanz des Vermögens des Beklagten (Bilanzwert des Hofes 1,6 Mio. DM) rechtfertigt ebenfalls keine konkrete Bedarfsberechnung.  

     

    Ein Zugriff auf den Stamm des Vermögens des Beklagten ist unbillig und gemäß § 1581 S. 2 BGB nicht vorzunehmen. Der Hof ist als maßgebender Vermögensbestandteil auch künftig die wirtschaftliche Grundlage der Einkünfte des Beklagten. Er muss ihn als Lebens- und Erwerbsgrundlage für sich und für die bei ihm lebenden unterhaltsberechtigten Kinder erhalten.