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  • 01.06.2007 | Ehegattenunterhalt

    BGH: Neue Tendenzen beim Unterhalt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Krefeld
    1. Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neuen Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen.  
    2. Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt.  
    3 Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht.  
    4. Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: zum Splittingvorteil in zweiter Ehe und zum Familienzuschlag für einen in den Haushalt aufgenommenen Stiefsohn) kann sich auch der Abänderungsbeklagte erst ab Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen.  
    5. Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt.  
    6. Wenn der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer geschiedenen Ehe als auch wegen einer bestehenden (zweiten) Ehe gezahlt wird, ist er bei der Bemessung des vorrangigen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur zur Hälfte zu berücksichtigen.  
    7. Der Unterhaltsschuldner ist mit den für eine Befristung des Aufstockungsunterhalts relevanten Tatsachen nicht nach § 322 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der Abänderung der Senatsrechtsprechung zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden konnten.  
    8. Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt.  
    (BGH 28.2.07, XII ZR 37/05, n.v., Abruf-Nr. 071343) 

     

    Sachverhalt

    Aus der Ehe der Parteien sind zwei Kinder hervorgegangen. Nach der Scheidung verpflichtete sich der Beklagte zum Nachscheidungsunterhalt. Die Klägerin erhielt auch das Alleineigentum an der Immobilie. Der Beklagte ging eine zweite Ehe ein. Die Parteien reduzierten die Unterhaltspflicht als die Klägerin halbschichtig, und als sie vollschichtig berufstätig wurde. Sie verlangt wegen der geänderten Rechtsprechung zur Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung höheren Unterhalt, der Beklagte dagegen die weitere Reduzierung und Befristung des Unterhalts. Das OLG hat den Unterhalt erhöht, aber befristet. Der BGH hat die Entscheidung über die Höhe des Unterhaltsanspruchs aufgehoben und zurückverwiesen.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat wichtige Grundätze für die Ermittlung des Ehegattenunterhalts aufgestellt, zum Teil unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung.  

     

    Checkliste: Wichtige Grundsätze des BGH zur Ermittlung des Ehegattenunterhalts
    • Karrieresprung: Nacheheliche Einkommenssteigerungen wirken sich wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB nur bedarfssteigernd aus, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dies hat der BGH bei einer Beförderung zum Studiendirektor abgelehnt. Demgegenüber prägen nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich, soweit eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit dadurch nicht begründet wird.

     

    Anmerkung: Trotz der Entscheidung, dass nach der Scheidung eintretende Umstände bedarfsprägend zu berücksichtigen sind (FK 06, 91, Abruf-Nr. 061201), hat der BGH an der Rechtsprechung zum Karrieresprung festgehalten. Dies führt aber zu unangemessenen Ergebnissen. Der BGH entzieht den ehelichen Lebensverhältnissen Einkünfte, die an sich dazu dienen, nach der Scheidung eingetretene Einkommenseinbußen aufzufangen. Einkommen aus einem Karrieresprung ist bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Bis dahin waren auch nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten oder Verbindlichkeiten bei der Leistungsfähigkeit allenfalls zu berücksichtigen und führten ggf. zum Billigkeitsunterhalt (§ 1581 BGB). Dieser führte zur Beteiligung des Unterhaltsberechtigten an diesem an sich nicht eheprägenden Umstand. Folge: Auch der Unterhaltsberechtigte musste sich mit seinem eheangemessenen Bedarf an der Befriedigung dieser Unterhaltspflichten beteiligen. Stand dem Unterhaltspflichtigen jedoch nicht prägendes Einkommen, z.B. durch einen Karrieresprung, zur Verfügung, musste er dieses Einkommen für die nach der Scheidung entstandenen Unterhaltspflichten einsetzen, sodass der eheangemessene Bedarf sowohl des Verpflichteten als auch des Berechtigten unangetastet blieb. Der Billigkeitsunterhalt (§ 1581 BGB) musste nicht ausgeworfen werden. Nun berücksichtigt der BGH als prägend nur die Einkommenssenkungen, das Einkommen, mit dem diese an sich auszugleichen waren, enthält er jedoch den ehelichen Lebensverhältnissen vor. Dies ist ein unangemessener Eingriff in die Systematik der Unterhaltsberechnung und in die Lastenverteilung, der nicht mit der Eigenverantwortung des Berechtigten nach § 1569 BGB zu begründen ist.

     

    • Zusätzliche Altersversorgung: Diese darf bis etwa 4 Prozent des letzten Bruttoeinkommens betrieben werden, wenn sie tatsächlich erfolgt. Ein fiktiver Abzug dafür kommt nicht in Betracht.

     

    Anmerkung: Einen derartigen Abzug hat der BGH hier unterlassen, weil es sich nicht um die Altersvorsorge des Beklagten handelte. Denn dieser hatte eine Rentenversicherung auf das Leben seiner zweiten Ehefrau abgeschlossen und zu ihren Gunsten ein widerrufliches Bezugsrecht für den Überlebensfall verfügt. Der BGH knüpft hier an seine Rechtsprechung an (FamRZ 05, 1817 = FK 06, 1, Abruf-Nr. 052903). Nicht nachvollziehbar ist, warum die zusätzliche Altersversorgung grundsätzlich berücksichtigt wird, wenn der Unterhaltspflichtige über nicht eheprägende Einkünfte verfügt, die den ehelichen Lebensverhältnissen vorenthalten sind. Es liegt doch nahe, die zusätzliche Altersversorgung aus dem nicht eheprägenden Einkommen zu bestreiten.

     

    • Splittingvorteil: Der BGH hat sich auf die Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ 03, 1821 = FK 04, Abruf-Nr. 032740) bezogen und diesen Vorteil durch eine zweite Ehe als Abänderungsgrund berücksichtigt.

     

    Anmerkung: Da der Splittingvorteil aber bis dahin auch der geschiedenenEhefrau zugute kam, hat der BGH den Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG als Abänderungsgrund angesehen, sodass bis Oktober 03 der Splittingvorteil aus der neuen Ehe auch der geschiedenen Ehefrau zugute kam.

     

    • Realsplitting: Der BGH hat beanstandet, dass das Berufungsgericht den Realsplittingvorteil aus der vollen Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin berücksichtigt hat. Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting ist nur insoweit gegeben, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillige Zahlungen geleistet werden. Die Voraussetzungen des Realsplittings erfordern eine tatsächliche Unterhaltszahlung im jeweiligen Steuerjahr (BFH/NV 06, 728). Dies hat das Berufungsgericht verkannt, weil es den Realsplittingvorteil auf der Grundlage des erst jetzt neu berechneten Unterhalts berücksichtigt hat. Insoweit hätte es ferner beachten müssen, dass auch der Beklagte Abänderungsklage erhoben hat und eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts verlangt. Wegen des ungewissen Ausgangs des Rechtsstreits war er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet, das Realsplitting in einem höheren Umfang geltend zu machen. Lediglich in Höhe des akzeptierten Unterhalts hätte also der Realsplittingvorteil berücksichtigt werden dürfen.

     

    Anmerkung: Diese Entscheidung betrifft Fälle, in denen Gerichte auch in Erstverfahren noch mit dem begrenzten Realsplitting rechnen, obwohl der Beklagte den Unterhalt voll bestreitet und bei Abschluss des Verfahrens noch gar nicht feststeht, ob die Entscheidung rechtskräftig wird oder in dem jeweiligen Steuerjahr tatsächlich Unterhalt gezahlt wird. Es wird regelmäßig von der Pflicht zur Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte Gebrauch gemacht, obwohl der Unterhaltspflichtige auch die Steuervorteile im Jahresausgleich geltend machen kann, sodass sie ohnehin erst im folgenden Jahr relevant werden. Dies führt oft zu der misslichen Lage, dass in späteren Abänderungsverfahren Steuerbescheide, in denen das begrenzte Realsplitting erstmals geltend gemacht worden ist, fiktiv ohne dessen Berücksichtigung umgerechnet werden müssen, weil in dem Ausgangsverfahren die Steuervorteile durch die Unterhaltsleistungen im Wege eines fiktiven Freibetrags von den Gerichten berücksichtigt wurden und sich damit der Steuervorteil wegen der Unterhaltszahlung bereits im letzten Kalenderjahr realisiert hat und sich so unzulässigerweise verdoppeln würde.

     

    • Familienzuschlag: Ein Beamter erhält diesen Zuschlag, weil er verheiratet ist und/oder Unterhalt für eine geschiedene Ehefrau zahlt. Der BGH berücksichtigt ihn zur Hälfte bei der geschiedenen Frau und behält ihn im Übrigen der neuen Ehe vor. Der BGH davon aus, dass es zwei Gründe für den Familienzuschlag gibt, die sich aus der geschiedenen und aus der neuen Ehe ergeben. Daher sei es angemessen, den Familienzuschlag nur zur Hälfte bei der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Da der BGH jetzt insoweit von seiner eigenen Rechtsprechung abweicht (FamRZ 90, 981) ist dies ein Abänderungsgrund. Folge: Eine Berücksichtigung zur Hälfte kommt erst ab dem 28.2.07 in Betracht. Eine Abänderung ab der Entscheidung des BVerfG zum Splittingvorteil lehnt der BGH ab, weil der Familienzuschlag nichts mit dem Splittingvorteil zu tun hat.

     

    Anmerkung: Folge der neuen Rechtsprechung ist, dass nur das halbe darauf beruhende Einkommen bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt wird.

     

    • Abänderungsverfahren: § 323 Abs. 1bis 3 ZPO ist anzuwenden, wenn der abzuändernde Titel ein Urteil ist. Der Umstand, dass damit ein früherer Prozessvergleich abgeändert worden ist, ändert nichts daran, dass Abänderungsgegenstand nun ein Urteil ist.

     

    Anmerkung: Hat der Abänderungsbeklagte seinerseits gegenläufige Abänderungsgründe, muss er diese in demselben Abänderungsverfahren im Wege einer Abänderungswiderklage geltend machen. In der Berufungsinstanz muss er Anschlussberufung einlegen, für die die Berufungserwiderungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 ZPObei Abänderungsgründen nicht gilt. Bewahrt sich der Abänderungsbeklagte seine Abänderungsgründe für eine spätere eigene Abänderungsklage auf, wird er damit keinen Erfolg haben, weil sich die Verhältnisse seit der Ausgangsentscheidung nicht geändert haben. Ob eine Präklusion dieser Abänderungstatsachen i.S. des § 323 Abs. 2 ZPO gegeben ist, hängt vom Erfolg der Abänderungsklage ab. Hat der Abänderungsbeklagte in dem gegen ihn gerichteten Abänderungsverfahren voll obsiegt, kommt eine Präklusion deswegen nicht in Betracht, weil es auf die nun im eigenen Abänderungsverfahren geltend gemachten Abänderungsgründe gar nicht ankam. Beispiel: Ehefrau F erhebt Abänderungsklage, weil ihr Mann M ein um 300 EUR höheres Nettoeinkommen als im Ausgangsverfahren erzielt. F war seinerzeit ein eigenes Einkommen aus halbschichtiger Tätigkeit wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit zugerechnet worden. M bestreitet die Einkommenserhöhung nicht, macht aber geltend, dass sich der gesundheitliche Zustand der F positiv verändert hat, sie vollschichtig erwerbstätig sein und 600 EUR netto mehr monatlich verdienen könnte. Das Gericht kommt nach Beweiserhebung zum Ergebnis, dass F vollschichtig arbeiten kann. Es weist die Abänderungsklage der F mit der Begründung ab, dass F die Einkommenserhöhung des M durch die deswegen erforderliche Ausweitung der eigenen Erwerbstätigkeit ausgleichen könnte. M erhebt eine eigene Abänderungsklage auf Herabsetzung des Unterhalts, weil F durch die gebotene vollschichtige Tätigkeit 600 EUR, also weitere 300 EUR über den Betrag verdienen könnte, der zur Abweisung der Abänderungsklage der F geführt hat. Dafür reicht ein höheres Einkommen von 300 EUR aus, weil aufseiten des M nur ein höheres Einkommen von 300 EUR auszugleichen war. Die Abänderungsklage des M ist aber abzuweisen, weil keine Änderung der Verhältnisse gegeben ist. M könnte das höhere Einkommen der F in einem späteren Abänderungsverfahren aber noch geltend machen, wenn der Einstieg durch eine Veränderung der übrigen Verhältnisse gegeben ist.

     

    Wäre der Abänderungsklage der F jedoch teilweise stattgegeben worden, wäre M mit der Geltendmachung des höheren Einkommens der F präkludiert, weil dieses für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens bedeutsam gewesen wäre. Grund: Obsiegt der Abänderungsbeklagte im Ausgangsverfahren, können weitere ihm zustehende Abänderungsgründe nicht entscheidungserheblich gewesen sein. Mit nicht entscheidungserheblichen Alttatsachen kann man nicht präkludiert sein.

     

    Zu Recht hat der BGH darauf hingewiesen, dass § 323 Abs. 2 ZPO nur verhindert, dass präkludierte Alttatsachen zur Abänderung eines Alttitels führen können. Soweit die Alttatsachen jedoch zur Verteidigung einer gegnerischen Abänderungsklage genutzt werden, findet die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO keine Abwendung, weil die Alttatsachen hier lediglich zur Verteidigung des alten Titels und somit zur Verteidigung der Rechtskraft eingesetzt werden und nicht zu einem Eingriff in die Rechtskraft. Beispiel: M erhebt Abänderungsklage, weil F ein um 300 EUR höheres Einkommen als im Ausgangsverfahren erzielt. F beantragt Klageabweisung, weil M nach wie vor in der als Ehewohnung dienenden Immobilie wohnt und ihm ein Wohnvorteil von mindestens 300 EUR zuzurechnen ist, was im Ausgangsverfahren versehentlich nicht geltend gemacht wurde. Zwar handelt es sich um eine präkludierte Altsache, da F aber nur die Klageabweisung damit erstrebt, ist diese zu berücksichtigen. Eine eigene Abänderungsklage könnte sie darauf nicht stützen.

     

    • Unterhaltsbefristung: Der Senat hat entschieden, dass es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar sein kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das er ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen hätte und jetzt auch erzielt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt. Dabei kommt der Ehedauer und der Dauer der Kindererziehung zwar erhebliches Gewicht, aber keine alleinentscheidende Bedeutung zu. Im Rahmen der Abwägung aller relevanten Umstände ist daneben auch darauf abzustellen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte inzwischen durch eigenes Einkommen und Vermögen dauerhaft abgesichert ist und auch allein mindestens seinen Lebensstandard erreicht, den er ohne die Ehe erreicht hätte.

     

    Anmerkung: Der BGH hatte folgendes Prüfungsschema aufgestellt (FamRZ 06, 1006 = FK 06, 35, Abruf-Nr. 061797):

     

    • Zu prüfen ist, ob der Berechtigte infolge der nun erzielten Einkünfte ehebedingte Nachteile erlitten hat, weil er bei nicht unterbrochener Erwerbstätigkeit höhere Einkünfte als jetzt erzielen würde.
    • Erst wenn keine ehebedingten Nachteile gegeben sind, ist zu prüfen, ob es dem Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf sein Alter und die Ehedauer zuzumuten ist, sich auf das Unterhaltsniveau einzurichten, das er mit seinen eigenen Einkünften sicherzustellen vermag.

     

    In der zweiten Entscheidung hat der BGH seine erste Entscheidung relativiert (FamRZ 07, 200 = FK 07, 19, Abruf-Nr. 063561). Danach ist eine Unterhaltsbegrenzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Vielmehr beschränkt sich die Fortentrichtung des Unterhalts in diesen Fällen auf den Ausgleich der ehebedingten Nachteile. Wird darüber hinausgehender Unterhalt geltend gemacht, ist insoweit wiederum nach Prüfung des zweiten Prüfungskomplexes eine Unterhaltsbegrenzung möglich.

     

    Nach dieser Entscheidung finden sich im zweiten Prüfungskomplex mehr oder weniger pauschale Redewendungen zur Bedeutung der Ehedauer und der Haushaltsführung. Nicht erwähnt wird das Alter des Unterhaltsberechtigten, das tragende Grundlage für die Unterhaltsbegrenzung ist.

     

    Anmerkung: Gleichwohl sollte der Anwalt die erste Entscheidung bei der Beurteilung einer Unterhaltsbegrenzung zugrunde legen, da die zweite Entscheidung der ersten nicht entgegensteht, sondern nur nicht an die klaren Strukturen anknüpft.

     

    Die Unterhaltsbegrenzung ist nicht präkludiert, wenn diese erstmals durch die Anwendung der Surrogatsrechtsprechung des BGH eröffnet wird. Grund ist, dass bei früheren Entscheidungen, in denen die Anrechnungsmethode angewendet worden ist, im Regelfall ehebedingte Nachteile allein schon durch die angewendete Methode gegeben waren, sodass eine Unterhaltsbegrenzung gar nicht in Betracht kommen konnte. Durch die Surrogatsrechtsprechung und durch die Einbeziehung der Einkünfte des Unterhaltsberechtigten in die Bedarfsberechnung werden entsprechende ehebedingte Nachteile ausgeglichen, sodass die Prüfung der Unterhaltsbegrenzung nach Beseitigung der ehebedingten Nachteile damit erstmals vernünftigerweise in Betracht kommt. Damit ist die Entscheidung vom 9.6.04 (FamRZ 04, 1357) revidiert.

     

    Eine Unterhaltsbegrenzung kann erstmals abschließend beurteilt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte nachhaltige Einkünfte bezieht. Dies ist nicht gegeben, wenn er im Hinblick auf die Betreuung eines Kindes überobligatorisch erwerbstätig ist. In einem solchen Fall lassen sich die ehebedingten Nachteile noch gar nicht abschließend beurteilen, da der Unterhaltsberechtigte in diesem Fall seine Erwerbstätigkeit jederzeit aufgeben kann. Es steht also noch nicht fest, ob er später wieder eine entsprechende Arbeitsstelle mit gleichen Bezügen finden wird. Die ehebedingten Nachteile lassen sich abschließend klären, wenn aus den ungesicherten gesicherte Einkünfte durch die Veränderung der Erwerbsobliegenheit geworden sind.

     

    • Kirchensteuer: Der BGH hat auch den durch den Kircheneintritt verursachten Steueranfall als bedarfsprägend angesehen.

     

    • Wohnvorteil: Der BGH hat diesen unberücksichtigt gelassen, weil er auch im Urteil, das mit der Abänderungsklage abgeändert werden soll, nicht berücksichtigt wurde. Dies begründet der Senat letztlich mit Bindungswirkung, weil in dem abzuändernden Urteil dies bereits als präkludierte Alttatsache i.S. von § 323 2 Abs. 2 ZPO behandelt wird und eine entsprechende Berücksichtigung abgelehnt worden ist. Es sind hier nicht die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzuwenden, sondern § 323 Abs. 2 ZPO, weil zwar Ausgangstitel ein Prozessvergleich ist, dieser aber später durch ein Urteil abgeändert wurde.

     

    • Kinderzuschlag: Den Kinderzuschlag, den der Beklagte dadurch bezog, dass ein Kind seiner neuen Ehefrau, also kein gemeinsames Kind mit der Klägerin, in seinem Haushalt lebt, hat der BGH der neuen Familie vorbehalten und diesen bei der Einkommensermittlung zugunsten der Klägerin nicht berücksichtigt. Auch insoweit bezieht sich der BGH auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Splittingvorteil und lässt diesen Umstand als Abänderungsgrund erst ab Oktober 03 gelten, weil die Rechtsauffassung bis zu der Entscheidung des BVerfG eine andere war und der Kinderzuschlag auch der geschiedenen Ehefrau zugute kam (s.o. beim Punkt Realsplitting).