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  • 26.01.2011 | Ehegattenunterhalt

    BGH erschwert Abänderung von Urteilen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12.4.06, XII ZR 240/03, FK 06, 135, Abruf-Nr. 061797 = FamRZ 06, 1006 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem In-Kraft-Treten des § 1578b BGB am 1.1.08 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 10, 111).  
    2. Dies gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden.  
    (BGH 29.9.10, XII ZR 205/08, FamRZ 10, 1884, Abruf-Nr. 103525)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts, der zuletzt im März 07 tituliert wurde. Die Parteien heirateten 1980. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die 1982 und 1983 geboren wurden. Die Ehe wurde im Jahr 95 geschieden. Der Unterhalt wurde zuletzt festgelegt durch Urteil des OLG vom 22.3.07. Eine Befristung und Herabsetzung des Unterhalts wurde seinerzeit vom Kläger nicht geltend gemacht und vom OLG in seiner Urteilsbegründung auch nicht behandelt. Mit der im November 07 erhobenen Abänderungsklage erstrebt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Er beruft sich darauf, dass sich die Rechtsprechung des BGH zur Befristung und Begrenzung des Aufstockungsunterhalts in der Zwischenzeit geändert hat. Jedenfalls sei der Unterhalt für die Zeit ab Januar 08 wegen des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes abzuändern. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Abänderungsklage ist zulässig, weil der Kläger als Abänderungsgrund eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung und eine Gesetzesänderung geltend macht. Die Frage, ob diese Rechtsansicht zutrifft, ist bei der Begründetheit zu prüfen.  

     

    Die Abänderungsklage ist aber unbegründet. Denn die Rechtsprechung hat sich nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil, dessen Abänderung begehrt wird, ergangen ist, nicht geändert. Zwar war nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz von Januar 86 das Merkmal der Ehedauer bedeutsam, sodass im Regelfall keine Unterhaltsbegrenzung in Betracht kam. Mit der Entscheidung vom 12.4.06 (FK 06, 135, Abruf-Nr. 061797) ist der BGH jedoch davon abgerückt. Entscheidend sind nun ehebedingte Nachteile.