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  • 01.09.2007 | Ehegattenunterhalt

    Begrenzung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    1. Ein Ehevertrag, durch den der vereinbarte Ehegattenunterhalt nach den Einkommensverhältnissen bemessen worden ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil darin eine Anpassung an künftige Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen wurde. Auch eine richterliche Vertragsanpassung nach § 242 BGB ist im Fall späterer Einkommenssteigerungen nicht gerechtfertigt.  
    2. Sind die Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen, dass der voraussichtlich unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung mit einer teilweisen Erwerbstätigkeit verbinden werde, kommt, wenn dieser Ehegatte in der Ehe nicht erwerbstätig ist, eine richterliche Vertragsanpassung nur in Betracht, wenn die vorgestellte, aber nicht verwirklichte Teilerwerbstätigkeit dieses Ehegatten erheblich sein sollte und ihm ein unverändertes Festhalten an dem Ehevertrag deshalb nicht zuzumuten ist.  
    3. Die richterliche Vertragsanpassung führt in einem solchen Fall nur in dem Umfang zu einer Anhebung des vereinbarten Unterhalts, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach den Vorstellungen der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Teilerwerbstätigkeit hätte nachgehen sollen; hinsichtlich des Teils seiner Arbeitskraft, den dieser Ehegatte nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Vorstellungen der Ehegatten auf die Haushaltsführung und Kinderbetreuung hätte verwenden sollen, bewendet es dagegen bei der ehevertraglichen Unterhaltsregelung.  
    4. Durch die richterliche Vertragsanpassung darf der Ehegatte nicht besser gestellt werden, als er sich ohne die Ehe und seinen mit dieser einhergehenden Erwerbsverzicht stünde.  
    (BGH 28.2.07, XII ZR 165/04, FamRZ 07, 974, Abruf-Nr. 071737)  

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Sie schlossen einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und zum Unterhalt eine Regelung trafen, gemäß der ehebedingte Vorteile beim Unterhaltsanspruch nach der Scheidung der Ehefrau nicht zugute kommen sollten. Die Antragsgegnerin war bei Abschluss des Ehevertrags schwanger. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor. Das AG hat mit Verbundurteil die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe des von diesem anerkannten Betrags verurteilt. Die weitergehende Unterhaltsklage der Ehefrau wurde abgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat das OLG das Urteil abgeändert und den Ehemann verurteilt, einen doppelt so hohen Unterhalt zu zahlen. Die dagegen gerichtete Revision der Parteien führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Ehevertrag ist wirksam, weil er keine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau begründet. Die Unterhaltshöhe entsprach in etwa der Unterhaltsquote, die nach dem Einkommen des Ehemanns zu Beginn der Ehe zu berechnen gewesen wäre. Der Umstand, dass die Ehefrau schwanger war, ändert an dieser Beurteilung nichts.  

     

    Bei der Ausübungskontrolle ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Scheidung Umstände vorlagen, die ein Festhalten einer der Vertragsparteien am Ehevertrag unzumutbar erscheinen lassen, wobei es auch hier auf eine einseitige Lastenverteilung ankommt. Einkommenssteigerungen des Ehemannes sind nicht für eine Anpassung heranzuziehen, da durch den Ehevertrag eine Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgeschlossen werden sollte.