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  • 05.01.2009 | Ehe- und Scheidungsrecht

    Unzulässige Lösung des Verbunds

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Bereits die Einreichung eines reinen PKH-Antrags für eine Folgesache führt zur Herbeiführung des Scheidungsverbunds; die Folgesache hierzu muss noch nicht als solche anhängig sein (Ankündigung einer Antragstellung „nach Bewilligung von PKH“, OLG Koblenz 29.5.08, 7 UF 812/07, NJW 08, 2929, Abruf-Nr. 083861).

     

    Sachverhalt

    Die Antragsgegnerin hat im Verhandlungstermin über den Scheidungsantrag einen PKH-Antrag für eine Klage auf Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt eingereicht. Das FamG hat die Verhandlung vertagt mit dem Hinweis, neuer Termin werde nach Entscheidungsreife der Folgesache Unterhalt bestimmt. Ohne Förderung der Folgesache wurde in einem weiteren Termin die Ehe gegen den Widerspruch der Antragsgegnerin unter Abtrennung der Folgesachen Kindes- und Ehegattenunterhalt durch Urteil vom gleichen Tage geschieden. Mit der Berufung begehrt die Antragsgegnerin erfolgreich Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FamG zur Wiederherstellung des Scheidungsverbunds.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Urteil ist unter Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften des Entscheidungsverbunds ergangen. Gibt ein Gericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache statt, ohne dass die Voraussetzungen des § 628 ZPO vorliegen, handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil. Dies unterliegt nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO der Aufhebung. Mit der h.M. ist davon auszugehen, dass es zur Herbeiführung des Scheidungsverbunds ausreicht, Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz anhängig zu machen. Notwendig ist eine Rechtshängigkeit oder schlüssige Begründung. Bereits ein PKH- Antrag führt dazu, dass der Scheidungsverbund hergestellt wird. Dementsprechend hätte das FamG die Ehe nur unter den Voraussetzungen des § 628 ZPO ohne Regelung der Unterhaltsansprüche vorab scheiden dürfen. Die Voraussetzungen dafür lagen jedoch nicht vor.  

     

    Praxishinweis

    Parteien des Scheidungsverbunds sind ausschließlich die Ehegatten. § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO regelt den sog. gewillkürten Verbund („rechtzeitig begehrt wird“), § 623 Abs. 1 S. 3 ZPO den sog. Zwangsverbund („bedarf es keines Antrags“). Der Zwangsverbund erweitert sich zum sog. „gewillkürten Verbund“, wenn eine Partei verbundfähige Folgesachen des § 621 Abs. 1 ZPO bzw. einen PKH-Antrag dafür (OLG Karlsruhe FamRZ 94, 971; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 623 Rn. 10; a.A. OLG Naumburg FamRZ 01, 168) in das Verbundverfahren einbringt. Die Folgesache muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Ausnahme in der Berufungsinstanz s. OLG Hamburg FamRZ 00, 842 betreffend die Folgesache elterliche Sorge; s. auch OLG Hamm NJWE-FER 00, 64) anhängig gemacht werden (ZPO-Familiensache) oder eingeleitet (FGG-Familiensache) sein.