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  • 26.05.2011 | Der praktische Fall

    Vermögensrechtliche Entwicklungen im Zugewinnausgleich richtig berücksichtigen

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    Die vermögensrechtliche Situation der Ehegatten ändert sich oft von Beginn der Ehe bis zu ihrer Auflösung durch Scheidung. In der Praxis bereitet dies vor allem im Hinblick auf die Bestimmung des Anfangs- und Endvermögens der Ehegatten beim Zugewinnausgleich (ZGA) Probleme.  

     

    Beispiel

    F und M heiraten am 5.5.04 (Güterstand: Zugewinngemeinschaft). F hat eine lastenfreie Eigentumswohnung (ETW, Wert 140.000 EUR) und Kapital von 30.000 EUR. M hat nichts. 2006 kaufen sie gemeinsam ein Haus für 350.000 EUR, das jeweils im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten steht. Dazu veräußert F ihre ETW für 150.000 EUR und setzt auch ihr Kapital ein. 2008 trennen sich M und F. Am 6.6.09 wird der Ehescheidungsantrag zugestellt. Das Haus hat jetzt einen Wert von 370.000 EUR und ist noch mit 160.000 EUR belastet. Wie berechnet sich der ZGA? Kann F den hälftigen Wert ihrer ETW und ihres Kapitals von M zurückverlangen?  

     

    Begriff Zuwendung

    Oft machen sich Eheleute während intakter Ehe Zuwendungen, die den üblichen Rahmen von Gelegenheitsgeschenken übersteigen. Diese Zuwendungen erfolgen aber nur, weil der Zuwendende davon ausgeht, die Ehe habe Bestand und er profitiere dadurch nach wie vor von der Zuwendung. Trennen sie sich, möchte er die Zuwendung wieder zurück haben. Eine Zuwendung liegt nach dem BGB nur vor, wenn beim Zuwendenden eine Vermögensminderung eintritt und beim Zuwendungsempfänger eine Vermögensbereicherung. Kurz: die Übertragung von Vermögenssubstanz.  

     

    Achtung: Mangels Zuwendung von Vermögenssubstanzen sind daher keine Zuwendungen  

    • die bloße Mithaftung für Kredite (BGH FamRZ 89, 835),
    • Arbeitsleistungen eines Ehegatten (BGH FamRZ 94, 1167) sowie
    • bloße Gewährung von Sicherheiten (BGH FamRZ 89, 835).