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  • 26.05.2008 | Der praktische Fall

    Erfolgreich beim Unterhaltsschuldner pfänden

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Bei der Pfändung wegen Unterhaltsschulden ergeben sich Unterschiede, je nachdem, ob in Bankguthaben oder in Arbeitseinkommen vollstreckt werden soll. Die Dauerpfändung in Bankguthaben bereitet oft Schwierigkeiten. Der folgende Beitrag erläutert, worauf Sie dabei achten müssen.  

     

    Beispiel

    Der minderjährige K will wegen laufender Kindesunterhaltsansprüche gegen seinen Vater V monatlich jeweils in das Guthaben des V bei der Bank B pfänden. Ist dies möglich?  

     

    Nach der Entscheidung des BGH vom 31.10.03 ist eine sog. Dauerpfändung (auch Vorauspfändung genannt) zulässig und verstößt nicht gegen § 751 ZPO (NJW 04, 369 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Danach darf eine Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Anspruch fällig ist. Dieses Erfordernis wird gewahrt, weil die Pfändung erst nach Eintritt der Fälligkeit wirksam wird, d.h., die Pfändung wegen laufenden Unterhalts wird bei entsprechender Titulierung jeweils zum Monatsersten wirksam. Folge: Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat bei der Vollstreckung in Bankguthaben bezüglich der künftigen Monate keine rangwahrende Wirkung.  

     

    § 850d Abs. 3 ZPO schließt eine Dauerpfändung nicht aus. Gemäß § 850d Abs. 3 ZPO ist eine sog. Vorratspfändung in Arbeitseinkommen möglich. Auch aus dem Charakter des § 850d Abs. 3 ZPO als Ausnahmevorschrift kann nach Ansicht des BGH nicht geschlossen werden, dass die sog. Dauerpfändung unzulässig ist (BGH, a.a.O). Denn im Unterschied zur Dauerpfändung hat eine Vorratspfändung gemäß § 850d Abs. 3 ZPO in das Arbeitseinkommen rangwahrende Wirkung. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses entsteht bei einer Pfändung gemäß § 850d Abs. 3 ZPO ein Pfändungspfandrecht (BGH NJW 2004, 369, 370). Eine sog. Dauerpfändung ist möglich, wenn  

    • ein Teil einer Forderung fällig ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 690; Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 850d Rn. 20);
    • eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners nach bestimmt werden kann;
    • im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angegeben ist, dass die künftig fällig werdenden Ansprüche mit den anteiligen Vollstreckungskosten aufschiebend bedingt durch die Fälligkeit gepfändet werden.