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  • 01.05.2007 | ZPO: Prozesstaktik

    Vergleich durch Irrtumsanfechtung beseitigen?

    Ein Irrtum der Parteien darüber, ob eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart wurde und ob sie verwirkt war, ist für die Wirksamkeit eines Vergleichs unbeachtlich, wenn diese Frage nicht eine Grundlage des Vergleichs ist, sondern dessen Gegenstand selbst darstellt (BGH 21.12.06, VII ZR 275/05, Abruf-Nr. 070280).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der Vergleich wird in der prozessualen Wirklichkeit immer wichtiger:  

    • Der Richter muss nach § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken.
    • Der Gesetzgeber hat mit der Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) und dem Vergleich im schriftlichen Verfahren (§ 278 Abs. 6 ZPO) weitere Möglichkeiten einer gütlichen Einigung geschaffen.
    • Angesichts der Verfahrensdauer vor Gerichten unter Berücksichtigung möglicher Rechtsmittelverfahren ist der Vergleich ein Instrument,
    • um schnell Rechtssicherheit zu schaffen,
    • die Notwendigkeit von finanziellen Rücklagen und
    • damit die Bindung von Liquidität zeitlich zu beschränken und
    • letztlich auch wirtschaftlichen Interessen der Parteien Rechnung zu tragen – etwa durch Ratenzahlungsvereinbarungen –, die in einem Urteil so keine Berücksichtigung finden können.

     

    Um erst gar nicht in die Verlegenheit zu kommen, sich der prozessualen Auseinandersetzung stellen zu müssen, wird oft schon außergerichtlich nach der Möglichkeit eines Vergleichs gesucht. Dabei bietet der Anwaltsvergleich nach §§ 796a, 796b ZPO ebenso wie die Errichtung einer notariellen Urkunde i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Möglichkeit, aus einer solchen Vereinbarung auch einen Vollstreckungstitel erwachsen zu lassen.  

     

    Allerdings birgt ein außergerichtlicher Vergleich für den Mandanten ebenso wie für den Bevollmächtigten Risiken, wenn nicht auf eine sorgfältige Formulierung geachtet wird, d.h. nicht hinreichend bestimmt ist, welche Ansprüche tatsächlich verglichen sind und von welcher Tatsachengrundlage ausgegangen wurde. Insoweit stellt sich die Frage, ob ein Vergleich überhaupt wirksam zustande gekommen ist und/oder ob dieser ggf. wegen eines Irrtums angefochten werden kann. Der BGH musste diese Frage nun für einen außergerichtlichen Vergleich beantworten.