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  • 01.01.2005 | Anwaltshonorar

    So verbessern Sie Ihre Gebühreneinnahmen in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht, Duisburg

    Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht zeichnen sich regelmäßig durch hohen Vorbereitungs- und Verfahrensaufwand aus. Im Zuge der Untersuchungen zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 12.5.04 (BGBl. I, 718) wurde für isolierte Sorge- und Umgangsrechtssachen ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 95 Minuten pro Verfahren ermittelt. Wenn solche Verfahren regelmäßig über Monate andauern und damit der Aufwand zeitlich auf ca. 20, 40 oder 100 Stunden ausgedehnt wird, erscheinen die gesetzlichen Streitwerte unangemessen. Der Beitrag zeigt, wie Sie trotzdem Ihr Honoraraufkommen verbessern können.  

     

    Geschäftswerte sind zum Teil festgeschrieben

    Sorgerechtsverfahren haben im Verbund gemäß § 48 Abs. 3 S. 3GKG n.F. einen sog. Festwert von 900 EUR. Isolierte Sorgerechtsverfahren haben gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, Abs. 2 S. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2. S. 2, § 30 Abs. 2 KostenO einen Regelwert von 3.000 EUR bis höchstens 500.000 EUR (vgl. dazu ausführlich Wick, FK 04, 174).  

     

    Beispiel

    Rechtsanwalt R, der M vertritt, erhält am 1.8.04 den Auftrag, im isolierten Verfahren das Umgangsrecht für die beiden Kinder von M und F, die getrennt leben, zu regeln. Beide sollen die Kinder zeitlich im gleichen Umfang zu sich nehmen. Das Vorhaben scheitert nach einem mehrstündigem Gerichtstermin. M möchte nun die alleinige Sorge für beide Kinder. Hierfür wird in demselben Verfahren ein neuer Antrag gestellt. Nach mehreren Schriftsätzen sowie einem zweiten Termin von wiederum rund zwei Stunden kommt es zum Beschluss. Das Gericht setzt insgesamt einen Wert fest von 3.000 EUR. Ist das richtig?  

     

    Liegen verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor?

    Zunächst muss der Anwalt prüfen, ob es sich um eine oder verschiedene Angelegenheiten handelt. Denn er kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern, § 15 Abs. 2 RVG (Onderka, RVG professionell 04, 73; 135; 155; 174; 197). Hier werden zwar zwei verschiedene familienrechtliche Bereiche behandelt, einmal das Umgangsrecht und nach Scheitern einer Regelung ferner die Alleinsorge. Da die beiden Bereiche in einem Verfahren geltend gemacht werden, wird in der Praxis oft eine Angelegenheit angenommen, da angeblich ein innerer Zusammenhang besteht und mit demselben Verfahren auch ein einheitlicher Rahmen gegeben ist.