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  • 26.10.2009 | Anwaltsgebühren

    Unter diesen Voraussetzungen können Sie eine 1,8 Geschäftsgebühr fordern

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Zur Frage, wann für die Vertretung in einer familienrechtlichen Angelegenheit eine 1,8-Geschäftsgebühr abgerechnet werden kann (OLG Düsseldorf 4.6.09, I-24 U 111/08, Abruf-Nr. 093360).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hat den Beklagten außergerichtlich vertreten. Anlass des Auftrags war die Klage auf Trennungsunterhalt der getrennt lebenden Ehefrau sowie Kindesunterhaltsforderungen. Ziel des Beklagten war darüber hinaus, zu einem frühen Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein "Gesamtpaket" zu schnüren, mit dem die familien- und vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehefrau und die Kindesunterhaltsansprüche für die Trennungszeit und für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung geregelt werden sollten. Die Honorarklage des Klägers war in erster Instanz erfolgreich. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.  

     

    Praxishinweis

    Der Beklagte beanstandet zu Unrecht den Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr. Die Angemessenheit einer Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG a.F.; jetzt Nr. 2300 VV RVG) richtet sich gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, dessen Vermögens- und Einkommensverhältnissen und nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (BGH NJW 04, 1043). Gemäß Nr. 2400 VV RVG a.F. kann eine Gebühr von mehr als dem 1,3-fachen des Gebührensatzes nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig war (OLG Düsseldorf AnwBl 09, 70).  

     

    Durch umfangreiche Korrespondenz belegt, handelte es sich um eine Angelegenheit von deutlich überdurchschnittlichem Zuschnitt. Die Sachverhalte waren höchst komplex und die erforderlichen Berechnungen und rechtlichen Einordnungen von großer Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Angelegenheit war für den vermögenden und gut verdienenden Beklagten auch von überragender Bedeutung, ging es doch darum, ob und in welchem Maße sich sein bisheriger Lebenszuschnitt nach der Scheidung ändern würde. Erheblich erschwert war die Arbeit, weil der Beklagte teils zögerlich, teils widersprüchlich informierte, was zu wiederholten Nachfragen, Klarstellungen, und schließlich auch zur Kündigung aller Mandate führte.