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  • 01.01.2007 | Anwaltsgebühren

    Einigungsgebühr für vertraglichen Verzicht auf Versorgungsausgleich

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    Auch bei einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Einigung nach § 1587o BGB kann eine Einigungsgebühr anfallen (OLG Nürnberg 29.6.06, 7 WF 761/06, n.v., Abruf-Nr. 063551).

     

    Sachverhalt

    Im Scheidungsverfahren war dem Ehemann PKH unter Beiordnung seiner Anwältin bewilligt worden. Nach den vom AG in der Folgesache Versorgungsausgleich (VA) eingeholten Auskünften der Rentenversicherungsträger hatten beide Ehegatten in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften erworben. Ausgleichspflichtig war die Ehefrau, deren ehezeitliche Anwartschaften die des Ehemanns um 19,72 EUR überstiegen. Bei ihr hatten sich Kindererziehungszeiten für ein gemeinsames Kind rentensteigernd ausgewirkt. In einer Vereinbarung nach § 1587o BGB, die das Familiengericht genehmigte, verzichteten sie wechselseitig auf den VA. Das Gericht sprach daraufhin mit dem Scheidungsurteil aus, dass ein VA nicht stattfindet. Die Anwältin des Antragstellers machte mit ihrem Antrag auf PKH-Vergütung u.a. eine Einigungsgebühr geltend. Das AG lehnte die Erstattung der Gebühr ab, weil der vollständige Verzicht auf einen Anspruch keine Einigungsgebühr auslösen könne. Die Beschwerde der Anwältin hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Nr. 1000 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit über die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Einigungsgebühr ersetzt die frühere Vergleichsgebühr und erweitert sie sogar inhaltlich insoweit, als kein gegenseitiges Nachgeben mehr vorausgesetzt wird, sondern jegliche vertragliche Beilegung eines Streits honoriert werden soll. Mit der Einschränkung, dass eine Einigungsgebühr nicht entsteht, wenn im Vertrag ein Anspruch vollständig anerkannt oder auf einen Anspruch vollständig verzichtet wird, soll nur einem Missbrauch entgegengewirkt werden. Sie dient dagegen nicht dazu, die Einigungsgebühr für Vereinbarungen zu versagen, für die früher die Vergleichsgebühr zugebilligt wurde.  

     

    Der von den Parteien vereinbarte „Verzicht“ auf VA stellt sachlich eine Vereinbarung nach § 1587o BGB dar mit dem Inhalt, dass der nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführende VA ausgeschlossen wird. Für die Mitwirkung an einer solchen Vereinbarung wäre nach früherem Recht eine Vergleichsgebühr zugebilligt worden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Parteien mit der Vereinbarung eine tatsächlich bestehende rechtliche Unsicherheit beseitigen wollten. Aus den Auskünften der Versicherungsträger ergab sich, dass die Ausgleichspflicht der Ehefrau allein auf der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beruhte. Bei dieser Situation und der notwendigen weiteren Betreuung des Kindes durch die Ehefrau stand die Frage im Raum, ob der an sich zugunsten des Ehemanns durchzuführende VA grob unbillig und daher gemäß § 1587c Nr. 1 BGB auszuschließen oder zu beschränken war.