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    28.05.2009 | Anwaltsgebühren

    Bei Mitwirkung an Vertragsentwurf: Einigungsgebühr abrechenbar

    Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrags, der danach abgeschlossen wird, kann - sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird - eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 VV RVG bedeuten (BGH 20.11.08, IX ZR 186/07, FamRZ 09, 324, Abruf-Nr. 090069).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hat für ihre Mandantin auftragsgemäß einen Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag entworfen, den diese ohne Änderung notariell beurkunden ließ. Im Vertrag wurde u.a. wechselseitig auf etwaige Ansprüche auf Zugewinnausgleich verzichtet. Die Klägerin rechnete neben einer 1,3 Geschäftsgebühr eine 1,5 Einigungsgebühr ab. Die Beklagte zahlte nur einen Teil der Geschäftsgebühr. In der Revision war die Klägerin erfolgreich.  

     

    Praxishinweis

    Der Anwalt sollte immer den genauen Inhalt des Auftrags festhalten und dem Mandanten gegenüber bestätigen. Sollen Vorschläge zur Regelung der nachehelichen Verhältnisse gemacht werden oder soll lediglich eine bereits erreichte Einigung schriftlich festgehalten werden? Im letzten Fall wäre die Einigungsgebühr mangels „Unsicherheit oder Streit über ein Rechtsverhältnis“ nicht entstanden.