Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2005 | Abstammung

    Anforderungen an das Verteidigungsvorbringen gegen eine Vaterschaftsfeststellungsklage

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    1. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergibt sich für den Beklagten im Regelfall bereits deshalb, weil das Ergebnis des Rechtsstreits von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abhängt.  
    2. Eine unsubstanziierte Einrede des Mehrverkehrs der Kindesmutter durch den beklagten Mann ist im Ergebnis prozessual nicht anders zu beurteilen als ein zulässiges Bestreiten der Vaterschaft mit Nichtwissen.  
    (OLG Zweibrücken 24.6.05, 5 WF 75/05, n.v., Abruf- Nr. 053068)  

     

    Entscheidungsgründe

    Entgegen der Ansicht des Familiengerichts hat die Rechtsverteidigung des Beklagten Aussicht auf Erfolg. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist, dass der Antragsteller bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 ZPO.  

     

    Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergibt sich die hinreichende Erfolgsaussicht für den Beklagten im Regelfall bereits deshalb, weil das Ergebnis des Rechtsstreits von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abhängt. Wegen der Möglichkeit, die biologische Vaterschaft durch Gutachten nachzuweisen, ist die Vaterschaftsvermutung auf Grund Beiwohnung während der Empfängniszeit nach § 1600d Abs. 2 S. 1 BGB nur noch ausnahmsweise bedeutsam. Dies ist der Fall, wenn mangels Blut- oder Gewebeproben kein Gutachten eingeholt werden kann (Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1600d Rn. 11).  

     

    Es ist daher nicht gerechtfertigt, dem Beklagten für das PKH-Prüfverfahren die Darlegungslast aufzubürden, diese Vermutung zu widerlegen. Die Möglichkeit einer antizipierten Beweiswürdigung im Rahmen des PKH-Prüfverfahrens ist im Feststellungsverfahren regelmäßig nicht geeignet, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vorwegzunehmen. Ist wie hier allein der Intimverkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der nicht verheirateten Mutter des Klägers unstreitig, reicht dies nicht aus, weil die Vaterschaft eines anderen Mannes nicht hinreichend auszuschließen ist. Der Kläger hat sich zu der, wenn auch unsubstanziierten Mehrverkehrs-einrede in der Klageerwiderung nicht geäußert.