Das FG Köln (15.1.26, 11 K 2249/25; Rev. BFH VIII R 2/26, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Ausübung des Ermessens bei einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. d AO konkrete und auf den Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen erfordert. Lediglich behördeninterne Erwägungen, die nicht nach außen treten, genügen hierfür ebenso wenig wie die bloße Nennung der gesetzlichen Vorschrift.
Auch diese Woche beleuchten Dietrich Loll und Co-Moderator Steffen Pasler im AStW-Podcast aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Sie geben einen Überblick über verschiedene Gesetzesentwürfe und ...
Nach Auffassung des FG Münster (13.2.26, 4 K 64/23 E; Rev. BFH IX R 3/26, Einspruchsmuster ) ist die Vorschrift des § 175b AO weit auszulegen. Die Änderungsnorm soll bezogen auf elektronisch übermittelte Daten i.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall.
Das FG Münster (24.10.25, 4 K 924/23 Ki; Rev. zurückgenommen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die sog. „Zwölftelregelung“ des § 5 Abs. 2 S. 1 KiStG NRW verfassungsgemäß ist. Die ...
In der neuesten Episode des AStW-Podcasts sprechen Dietrich Loll und Rechtsanwalt Steffen Pasler über aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Sie geben ein Update zur Umsetzung der ...
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Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
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Gleicht das FA elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben (FG Münster 24.10.25, 4 K 884/23 Ki; Rev. BFH X R 3/26, Einspruchsmuster ).