· Nachricht · Umsatzsteuer
Nicht umsatzsteuerbare Entnahme und anschließende Veräußerung eines im Wege der Einlage dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs
| Das FG Niedersachsen (3.4.25, 5 K 15/24; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Veräußerung eines Gegenstandes (im Streitfall zuvor ohne Vorsteuerabzug eingelegtes Fahrzeug) nur dann im Rahmen des Unternehmens erfolgt, wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmen zugeordnet worden war und wenn er nicht vor der Veräußerung bereits aus dem Unternehmen wieder entnommen worden ist. |
Für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme bedarf es danach objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf. Der Umstand, dass die Entnahme nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spreche gegen eine Entnahme. Das FG hat klargemacht, dass die nach außen erkennbare Entnahme eines Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich zeitlich vor dem Verkauf zu erfolgen habe, wobei es dabei zur erforderlichen eindeutigen Abgrenzung auf den Zeitpunkt des ersten Angebots zum Verkauf des Gegenstandes bzw. die erste Verkaufsbemühung ankomme.
PRAXISTIPP | Hintergrund der Problematik ist die Rechtsprechung des EuGH (8.3.01, C-415/98 Bakcsi, HFR 01, 632). Danach unterliegt die Veräußerung eines Investitionsguts, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat, in vollem Umfang der Mehrwertsteuer. Dabei ist der Umstand, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand gebraucht von einem Nichtsteuerpflichtigen (Nichtunternehmer) erworben hat und daher nicht die auf ihm lastende restliche Vorsteuer abziehen konnte, ohne Bedeutung. Entnimmt der Steuerpflichtige jedoch einen solchen Gegenstand, der nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat, aus seinem Unternehmen, so ist es unzulässig, die Entnahme nach dieser Vorschrift zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand später veräußert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen und unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem. Um sich diese Rechtslage zu Nutzen zu machen, sollten steuerliche Berater darauf hinweisen, dass die Entnahme eines solchen ohne Vorsteuerabzug ins Unternehmensvermögen eingelegten Gegenstandes rechtzeitig, d. h. erkennbar zeitlich vor den ersten Verkaufsbemühungen erfolgt. Hierfür sollte für den Konfliktfall entsprechende Beweisvorsorge getroffen werden. Nur so kann ‒ jedenfalls sofern das Besprechungsurteil einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält ‒ eine Umsatzsteuerpflicht der Veräußerungsvorgänge vermieden werden. Derzeit ist nicht feststellbar, ob die zugelassene Revision auch eingelegt wurde. Daher besteht bis zu einer höchstrichterlichen Klärung noch ein gewisses Restrisiko. Gleichwohl dürfte die rechtzeitige ‒ nicht umsatzsteuerbare ‒ Entnahme lediglich vorteilhaft sein. |