· Fachbeitrag · Erledigte Verfahren
BFH-Leitsatzentscheidungen
| Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG. |
Im Einzelnen:
- Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und Drei-Objekt-Grenze bei En-bloc-Veräußerung einer Kapitalgesellschaft (BFH 3.6.25, III R 12/22)
- Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG (BFH 21.5.25, III R 32/22)
- Zum Bankenprivileg bei einer Konzernfinanzierungsgesellschaft (BFH 21.5.25, III R 6/24)
- Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG (BFH 15.7.25, IX R 13/24)
- Zur Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds (BFH 1.7.25 VIII R 18/22)
- Zur Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO sowie zur beschränkten Nachhaftung des Schuldners für Umsatzsteuerschulden nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 InsO (BFH 14.5.25, XI R 23/22)
- Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers (BFH 30.4.25, XI R 5/24)
- Zur Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbH (BFH 19.3.25, XI R 2/23)
- Unzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des Klagebegehrens (BFH 10.7.25, III R 25/24)
- Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule (BFH 12.8.25, V B 60/24)
- Grenzüberschreitend erbrachte Pflegeleistungen und Umsatzsteuerfreiheit (BFH 11.8.25, V B 63/24)
- Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses bei Einlagen des Vermieter-Ehegatten in den Betrieb des Mieter-Ehegatten (BFH 22.7.25, VIII R 23/23)
- Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.9.24 III R 35/22: Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen (BFH 25.6.25, X R 4/23)
Quelle: ID 50530087