Nach dem Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben (BGH 26.9.13, IX ZR 3/13, Abruf-Nr. 140010 ).
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein ...
Der BFH hat zu dem ab 2009 geltenden ErbStG entschieden, dass die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens (1 BvL 21/12) auf Antrag des Steuerpflichtigen ...
Die Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen und Geschenken kommt gemäß § 37b EStG nur dann zum Tragen, wenn und soweit der Empfänger dadurch Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 EStG i.V. mit §§ 13 bis 24 EStG erzielt. § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, ohne danach zu differenzieren, ob sie den Wert von 35 EUR überschreiten und ein Betriebsausgabenabzug daher ausscheidet, oder ob die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG greift.
Mit Inkrafttreten der EU-ErbVO zum 1.8.15 wird sich das auf die Erbfolge eines Erblassers anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes richten.
Die durch das AmtshilfeRLUmsG vorgenommenen Neuregelungen zum ErbStG finden auf Erwerbe ab dem 7.6.13 Anwendung (§ 37 Abs. 8 ErbStG). Erfreulicherweise hat sich die Finanzverwaltung kurze Zeit nach dem Inkrafttreten ...
Haftung in der Stiftung: Das sind die größten Gefahren
Wo liegen typische Haftungsrisiken in der Stiftungsarbeit? Und wie
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG soll im 1. Halbjahr 2014 ergehen. Sollte das BVerfG das ErbStG für verfassungswidrig erklären, ist mit einer Unvereinbarkeitserklärung zu rechnen (BFH 21.11.13, II B 46/13, DStR 13, 2686). In diesem Fall würde das ErbStG nicht rückwirkend für verfassungswidrig erklärt werden, sondern erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung oder erst nach einer Übergangsfrist. Wer einer denkbaren Rechtsänderung des ErbStG durch vorweggenommene ...