Ein Ehepaar beauftragte einen Notar mit der Erstellung eines Testaments. Der Notar blieb untätig. Die Ehefrau wandte sich dann mit Schreiben vom 15.7.08 unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit an den ...
Der Kläger, ein Miterbe, ist entgegen der Ansicht der Beklagten, der Lebensgefährtin der Verstorbenen, zur Überzeugung des Gerichts nicht prozessunfähig. Einen Fall querulatorisch begründeten wahnhaften Verhaltens ...
Ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung (BFH 3.6.14, II R 45/12).
Am 21.11.08 hatten die Kläger K mit der X-GmbH einen Stiftungsvertrag geschlossen, mit dem sie eine unselbstständige Stiftung privaten Rechts errichteten. Die X-GmbH fungierte als Stiftungsträgerin.
Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück, für das die Erbbauberechtigten mit Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung für die auf ihm stehenden Gebäude in Höhe des Verkehrswerts erhalten, ist kein bebautes ...
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Das FG Düsseldorf (14.2.13, 16 K 3701/12 E, ErbBstg 13, 279, Abruf-Nr. 133014 , Revision eingelegt, Az. BFH VIII R 40/13 ) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche einkommensteuerlichen Folgen ein Geldvermächtnis hat, dessen Auszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Das Urteil geht auch auf die Abgrenzung von aufschiebend bedingten oder befristeten bzw. betagten Ansprüchen ein. Die Abgrenzung ist auch erbschaftsteuerlich von Bedeutung und gibt Anlass für Gestaltungsüberlegungen.