Der 1. Senat des BVerfG hat mit Urteil vom 17.12.14 (1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542 ) entschieden, dass die Steuerverschonungen gemäß §§ 13a, 13b ErbStG für eine Übergangszeit anwendbar bleiben. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 30.6.16 ein reformiertes ErbStG in Kraft treten lassen.
Der Bundestagsabgeordnete Dr. Axel Troost (DIE LINKE) hat der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Urteil des BVerfG vom 17.12.14 (1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542 ) zwei Fragen gestellt, die nun vom Parlamentarischen ...
Der für das Familienrechtrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen ...
Muss ein Steuerzahler die Beerdigungskosten für seinen Ex-Ehegatten bezahlen, handelt es nicht um als Sonderausgaben abzugsfähige Unterhaltsleistungen, sondern um eine außergewöhnliche Belastung, die der zumutbaren (Eigen-)Belastung unterliegt, so der BFH.
Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.
Die BRAK hat beschlossen, die Gesamtdauer der von Fachanwälten zu erbringenden Fortbildungsleistungen ab dem 1.1.15 von 10 auf 15 Stunden zu erhöhen. Hiervon dürfen künftig 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums ...
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
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Der 1. Senat des BVerfG hat die §§ 13a und 13b ErbStG und § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung fiel einstimmig; in einem abweichenden Votum gehen allerdings drei Richter davon aus, dass die Regelungen nicht nur einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, sondern auch einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip beinhalten (BVerfG 17.12.14, 1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542 ).