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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsgericht Ansbach

    Umzug kein wichtiger Grund für eine Umbettung

    | Dem Wunsch eines Angehörigen auf Umbettung der Urne steht der Schutz der Totenruhe entgegen (VG Ansbach 3.8.16, 4 K 882/16, Abruf-Nr. 189032 ). |

     

    Die Erblasserin ist im Jahr 2010 verstorben; ihre Urne wurde in Ansbach beigesetzt. Die einzige Tochter zog Ende 2015 mit ihrem Ehemann nach Thüringen und beantragte die Umbettung der Urne. Sie begründete dies damit, ihr Recht auf Totenfürsorge (Grabbesuche und -pflege) sei dadurch eingeschränkt, dass sie nun 270 km entfernt wohne.

     

    Das Gericht gab dem Schutz der Totenruhe den Vorrang. Der Grundsatz der Totenruhe ist Ausfluss der durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährten unantastbaren Menschenwürde, die über den Tod hinauswirkt. Zwar sei auch das Recht auf Totenfürsorge nach Art. 2 GG verfassungsrechtlich verankert, stehe aber von vornherein unter dem Vorbehalt der Sittengesetze und der verfassungsmäßigen Gesetze, sodass der Schutz der Totenruhe Vorrang habe. Allein aus ganz besonderen Gründen könne das Recht auf Totenfürsorge höher wiegen als der Schutz der Totenruhe. Namentlich dann, wenn der Verstorbene zu seinen Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat. Ein Umzug stellt in der Regel keinen wichtigen Grund für die Umbettung dar. Grabbesuch und die Grabpflege sind dadurch nicht gänzlich ausgeschlossen.

    Quelle: Ausgabe 11-12 / 2016 | Seite 284 | ID 44337451

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