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  • · Testamentsvollstreckung

    Württemberger Testament: Entlassung des Vollstreckers nur bei grober Pflichtverletzung

    Bild: © reinhard sester - stock.adobe.com

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    Das OLG Frankfurt a. M. hatte sich in seinem Beschluss vom 27.11.25 (21 W 93/25) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Dauertestamentsvollstrecker, der zugleich Nießbrauchsvermächtnisnehmer am Nachlass ist, wegen eines Interessenkonflikts entlassen werden kann.

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute M und F, die über erheblichen Grundbesitz verfügten, errichteten ein notarielles Testament. In diesem Testament setzte jeder der Ehegatten die drei gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Die Kinder wurden mit Vermächtnissen zugunsten des Überlebenden der Ehegatten beschwert. Der Überlebende erhielt danach den gesamten Nachlass mit Ausnahme des Grundbesitzes, und an dem Grundbesitz ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht. Weiter wurde der überlebende Ehegatte zum Dauertestamentsvollstrecker bestimmt.

     

    Nach dem Tod des M erklärte die F zunächst die Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckerin; rd. zwei Jahre später beantragte sie die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Dem ist K, eines der Kinder, entgegengetreten und beantragte zugleich, die F aus dem Amt zu entlassen.

     

    K macht geltend, die F habe trotz wiederholter Aufforderung kein Nachlassverzeichnis erstellt. Weiter unterlasse sie es, angemessene Erträge zu erzielen, indem sie erforderliche Sanierungen der Immobilien unterlasse und die landwirtschaftlichen Grundstücke benachbarten Bauern ohne Pacht zur Bewirtschaftung überlasse. Die F handele als Testamentsvollstreckerin nicht im Interesse der vertretenen Erben, sondern bleibe aus rein finanziellen Gründen als Nießbraucherin untätig, wodurch sich die abstrakte Gefahr der Interessenkollision verwirkliche. Zudem sei die F mit ihren 92 Jahren als Testamentsvollstreckerin ungeeignet.

     

    Das OLG Frankfurt a. M. (27.11.25, 21 W 93/25, Abruf-Nr. 252136) ist dem indes nicht gefolgt. Aus Sicht des Gerichts liegt ein wichtiger Grund für die Entlassung der F aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin nicht vor.

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für die Entlassung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der dem Testamentsvollstrecker gestellten Aufgaben und der persönlichen Verhältnisse des Testamentsvollstreckers zu besorgen ist, dass das weitere Verbleiben im Amt zu einer Schädigung oder erheblichen Gefährdung der von der Verwaltung betroffenen Interessen führt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Erblasser diesen Maßstab bestimmen kann und in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auch gegen den Willen der Erben handeln kann. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Doppelstellung der F als Testamentsvollstreckerin und Nießbrauchsnehmerin in dem Testament der Ehegatten ausdrücklich gewollt war.

     

    Dabei ist zwischen der Berechtigung als Nießbrauchsnehmerin und der Funktion als Testamentsvollstreckerin zu unterscheiden. Die Verwaltung der Immobilien obliegt der F nicht in ihrer Rolle als Testamentsvollstreckerin, sondern allein in ihrer Rolle als Nießbrauchsnehmerin. Dies ist auch bei der Frage zu beachten, ob eine die Entlassung als Testamentsvollstreckerin rechtfertigende Pflichtverletzung vorliegt. Bei der Ausübung des Nutzungsrechts als Nießbrauchsberechtigte hat die F gemäß § 1036 Abs. 2 BGB lediglich die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfahren.

     

    In der Funktion als Testamentsvollstreckerin hat die F allerdings diejenigen Aufgaben bzw. Rechte, die dem Eigentümer gegenüber dem Nießbraucher zustehen. Insoweit obliegt ihr zwar nicht die Verwaltung der Nachlassgegenstände. Indes hat sie darauf zu achten, dass durch die Ausübung des Nutzungsrechts die Rechte der Erben als Eigentümer nicht erheblich verletzt werden (§ 1054 BGB). Nur im Fall einer erheblichen Verletzung der Eigentümerinteressen in der Rolle der Nießbrauchsnehmerin wäre der Pflichtenkreis in der Rolle als Testamentsvollstreckerin eröffnet, ihre Kontrollfunktion auszuüben und durchzusetzen.

     

    Dabei steht der F in der Rolle als Testamentsvollstreckerin bei der Frage, wann eine Sanierung zu erfolgen hat, wie einem Eigentümer ein breiter Entscheidungsspielraum zu. Im Übrigen sei die F zu substanzerhaltenden Sanierungen als Nießbraucherin nicht verpflichtet; jedenfalls nicht zur Kostentragung. Denn sonst wäre die mit dem Testament gewollte Versorgung der F gefährdet.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die hier gewählte testamentarische Konstruktion wird allgemein als sog. „Württemberger Testament“ genannt. Jeder der Ehepartner setzt die Kinder als Erben ein, der Überlebende erhält einen Nießbrauch am Nachlass und wird Testamentsvollstrecker. Dies kann zu einer erheblichen Erbschaftsteuerersparnis führen. Anders als bei der Vor- und Nacherbschaft oder Voll- und Schlusserbschaft wird ein wiederholter Anfall der Erbschaftsteuer vermieden. Weiter werden die Freibeträge der Kinder bei Tod des erstversterbenden Elternteils genutzt.

     

    Die Testamentsvollstreckung durch den überlebenden Ehepartner stellt dabei sicher, dass die Kinder über den Nachlass nicht ohne den überlebenden Ehegatten verfügen können, sondern dessen Früchte dem Überlebenden zugutekommen.

     

    Das Gericht stellt hier nochmals ausdrücklich klar, dass gegen die Bestellung des Nießbrauchers zum Testamentsvollstrecker trotz eines darin angelegten denkbaren Interessenwiderstreits zu den Erben keine rechtlichen Bedenken bestehen (Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, § 5 Rn. 365). Vielmehr entspricht diese hervorgehobene Stellung dem ausdrücklichen Willen der testierenden Ehegatten.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 39 | ID 50677152