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  • 01.12.2022 · Nachricht · Testamentsvollstreckerzeugnis

    Testamentsvollstrecker „auf Zeit“ bis zur Errichtung einer Stiftung

    | Über einen Nachlass war Testamentsvollstreckung angeordnet worden. Diese sollte bis zu Errichtung einer Stiftung andauern. Danach sollte der Testamentsvollstrecker nur noch eine überwachende Funktion ausüben. Nachdem die Stiftung errichtet worden war, zog das Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis ein. Dem Testamentsvollstrecker standen mit der Anerkennung der Stiftung keine Befugnisse nach §§ 2203 bis 2206 BGB mehr zu. Seine Aufgaben beschränkten sich nunmehr auf Verwaltungsbefugnisse nach § 2208 Abs. 2 BGB. In der Folge wurde seitens des Erben die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Das Grundbuchamt verlangt die Vorlage eines neuen Testamentsvollstreckerzeugnisses. Anders jedoch das Kammergericht in seinem Beschluss vom 13.10.22 (1 W 268/22, Abruf-Nr. 232536 ). |

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