· Fachbeitrag · Testamentsauslegung
Ehegattentestament: Ist bei einem Versterben innerhalb von zehn Tagen von einem „gleichzeitigen“ Versterben auszugehen?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Das OLG Braunschweig hatte in seinem Beschluss vom 26.3.26 (10 W 11/26 ) darüber zu entscheiden, wie die Formulierung „für den Fall gleichzeitigen Versterbens“ in einem Ehegattentestament auszulegen ist und ob damit im Streitfall auch ein Versterben nacheinander in einem gewissen Abstand abgedeckt sein sollte.
Sachverhalt
Die kinderlosen Eheleute errichteten 2002 ein notarielles Testament. Darin bestimmten sie: „Für den Fall unseres Ablebens setzen wir uns gegenseitig als befreite Vorerben ein.“ Weiter bestimmten sie: „Uns ist bewusst, dass der überlebende Ehegatte jederzeit über das eigene Vermögen und das ererbte Vermögen frei zu Lebzeiten und von Todes wegen verfügen kann.“ Schließlich trafen sie folgende Regelung: „Sollten wir beide gleichzeitig sterben, bestimmen wir, dass die Hälfte des Nachlasses für wohltätige Zwecke zufallen soll, (Folgender Zusatz ist handschriftlich hinzugefügt:) dem Tierhilfswerk G. und dem V. K. e. V. K. zu gleichen Teilen (Ende des Zusatzes), die andere Hälfte des Nachlasses sollen dann zu gleichen Teilen die Nichte S und der Neffe B sowie die Nichte R erhalten.“ Abschließend folgt die Regelung: „Wir betonen ausdrücklich, dass diese Regelung nur für den Fall gelten soll, dass wir beide gleichzeitig versterben oder so kurz nacheinander, dass der überlebende Ehegatte keine Möglichkeit mehr hat, anderweitig zu verfügen. Diese Regelung soll keinesfalls den überlebenden Ehegatten in irgendeiner Weise binden oder beeinflussen.“
Im Jahr 2018 errichtete die Ehefrau E ein weiteres, einseitiges handschriftliches Testament. Darin bestimmte sie ihren Ehemann zum Erben und verfügte weiter: „Sollte auch dieser das Erbe nicht mehr annehmen können, dann geht das noch vorhandene Vermögen an das H. in B. und Tierhilfswerk. P. S.: Die Verwandten meines Mannes bekommen nichts!“
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