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  • 26.05.2026 · IWW-Abrufnummer 254134

    Oberlandesgericht Braunschweig: Beschluss vom 26.03.2026 – 10 W 11/26

    1. Über den im Rahmen der Beschwerdeeinlegung von der Antragstellerin abgewandelten Erbscheinsantrag besitzt das Beschwerdegericht keine Entscheidungsbefugnis.

    2. Grundsätzlich kann derselbe Schriftsatz nicht gleichzeitig Erstantrag und Beschwerde für den Fall der Ablehnung des Erstantrages sein.


    Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 26.03.2026, Az. 10 W 11/26

    Tenor:

    Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Göttingen vom 23.09.2025 als unzulässig zu verwerfen.

    Weiter ist beabsichtigt, den Wert des Beschwerdeverfahrens auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festzusetzen.

    Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme - gegebenenfalls Rücknahme der Beschwerde - innerhalb von drei Wochen.

    Gründe
    I.

    Die Antragstellerin hat unter dem 05.08.2024 einen notariell beurkundeten Erbscheinsantrag (UVZ-Nr. 1../2024 Notars Dr. S. K. mit Dienstsitz in B.) gestellt, der sie nach der Erblasserin als Alleinerbin ausweisen möge (Az. Amtsgericht Göttingen: 9 VI 759/24).

    Die Erblasserin war am ...2024 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verwitwet verstorben, nachdem ihr Ehemann K. N. 10 Tage zuvor, am ...2024, vorverstorben gewesen war.

    Die Ehegatten hatten das notarielle gemeinschaftliche Testament vom 01.10.2002 (UVZ-Nr. 1.../2002 des Notars W. G. in G.) mit folgendem Inhalt errichtet:

    "[...]

    Für den Fall unseres Ablebens setzen wir uns gegenseitig als befreite Vorerben ein.

    Uns ist bewusst, dass der überlebende Ehegatte jederzeit über das eigene Vermögen und das ererbte Vermögen frei zu Lebzeiten und von Todes wegen verfügen kann.

    Sollten wir beide gleichzeitig sterben bestimmen wir, dass die Hälfte des Nachlasses für wohltätige Zwecke zufallen soll. [folgender Zusatz ist handschriftlich hinzugefügt:] dem Tierhilfswerk G. und dem V. K. e.V. K. zu gleichen Teilen [Ende des Zusatzes]

    Die andere Hälfte des Nachlasses sollen dann zu gleichen Teilen die Nichte S. H. und der Neffe B. H. sowie die Nichte R. S. erhalten.

    Wir betonen ausdrücklich, dass diese Regelung nur für den Fall gelten soll, dass wir beide gleichzeitig versterben oder so kurz nacheinander, dass der überlebende Ehegatte keine Möglichkeit mehr hat, anderweitig zu verfügen. Diese Regelung soll keinesfalls den überlebenden Ehegatten in irgendeiner Weise binden oder beeinflussen.

    [...]"

    In ihrem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Einzeltestament vom 20.06.2018 verfügte die Erblasserin:

    "Hierdurch möchte ich meinen Ehemann, nach meinem Ableben,

    K. N.

    z. zt. L

    [...]

    bestimmen. [sic!] Sollte auch dieser das Erbe nicht mehr annehmen können, dann geht das noch vorhandene Vermögen

    an das H. in B.

    und Tierhilfswerk.

    [...]

    P.S.: Die Verwandten meines Mannes bekommen nichts!"

    Beide Testamente wurden am 07.06.2024 eröffnet (Az. 9 IV 789/02 Amtsgericht Göttingen).

    Die Antragstellerin stützt sich auf das Testament vom 20.06.2018 und vertritt in ihrem Erbscheinsantrag die Auffassung, dass das "H. in B.", das mangels Rechtsfähigkeit nicht erbfähig sei, als dessen Heimträger "S. B." auszulegen und als Alleinerbe nach der Erblasserin berufen sei, nachdem das ebenfalls bedachte "Tierhilfswerk" unbestimmt sei. Das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten stehe dem nicht entgegen, weil diese dort lediglich den ersten Erbfall geregelt hätten.

    In dem Verfahren 9 VI 1040/24 des Amtsgerichts Göttingen hat zudem der Beteiligte zu 2. auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments vom 01.10.2002 unter dem 07.10.2024 einen Erbscheinsantrag gestellt, der den V. K. e.V. zu 1/2 Anteil sowie Frau S. F. und ihn zu je 1/4 Anteil als Erben nach beiden Erblassern ausweisen möge. Die ebenfalls namentlich genannte R. S. sei verstorben. Da die namentlich genannten und als solche angesprochenen Nichten und der Neffe nicht als Repräsentanten ihrer Stämme erschienen, seien ihre Abkömmlinge nicht an ihre Stelle getreten, weswegen zugunsten der Verbleibenden Anwachsung eingetreten sei. Er vertritt die Ansicht, dass das Einzeltestament der Erblasserin vom 20.06.2018 gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei.

    Durch Beschluss vom 23.09.2025 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Göttingen beide Erbscheinsanträge zurückgewiesen.

    Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin ist es der Auffassung, dass die Wendung "Tierhilfswerk" im eigenhändigen Testament der Erblasserin nicht unbestimmt, sondern durch Auslegung unter Zuhilfenahme des gemeinschaftlichen Testaments vom 01.10.2002 zu ermitteln sei. Dies führe dazu, dass als Träger des K. in G. der B. M. T. e.V. als Erbe gemeint sei. Die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beschwerdeführerin als Alleinerbin sei bereits aus diesem Grunde nicht möglich, nachdem das Nachlassgericht an den Erbscheinsantrag gebunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 23.09.2025 Bezug genommen.

    Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30.09.2025 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am 28.10.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde eingelegt und beantragt:

    1.
    Der Beschluss zu Ziff. 1 und 3 des Amtsgerichts Göttingen - Nachlassgericht - vom 23.09.2025, Az. 9 VI 759/24, wird aufgehoben.

    2.
    Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Göttingen wird angewiesen, der Beschwerdeführerin einen Erbschein zu erteilen, wonach die Erblasserin zu je 1/2 von der S. B. und dem B. M. T. e.V., K., beerbt wird.

    In ihrer Beschwerdebegründung vom 04.11.2025 führt sie aus, dass die Anpassung des Antrages der von dem Gericht in dem angefochtenen Beschluss geäußerten Rechtsauffassung geschuldet sei. Die Beschwerdeführerin sei Miterbin geworden, weil es an der Wechselbezüglichkeit der Verfügung fehle. Entscheidend sei, dass die Ehegatten gewollt hätten, dass der überlebende Ehegatte "jederzeit" und "frei" verfügen könne. Demnach sei auch der Zeitpunkt, in dem die Erblasserin testiert habe, irrelevant, sodass sie auch bereits zu Lebzeiten des Ehemannes habe testieren können. Dass die Ehegatten sich nicht gegenseitig hätten einschränken wollen, zeige auch die fehlende Schlusserbeneinsetzung in dem Testament.

    Hinsichtlich der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie im Rahmen des Erbscheinsverfahrens 9 VI 1040/24 nie einen Erbschein beantragt habe und deshalb nicht erklärbar sei, weshalb sie an den Kosten des genannten Erbscheinsverfahrens zu beteiligen sei.

    Der Beteiligte zu 2. beantragt,

    die Beschwerde zurückzuweisen.

    Erben nach beiden Erblassern seien auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments er selbst, S. F., der B. M. T. e.V., K., sowie der V. K. e.V. geworden.

    Der Verfahrensbevollmächtigte des B. M. T. e.V. hat unter dem 20.01.2026 die Beschwerdebegründung sowie die Beschwerdeerwiderung übersandt und Akteneinsicht mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.02.2026 erhalten.

    Der B. M. T. e.V. beantragt ebenfalls,

    die Beschwerde zurückzuweisen.

    Das Amtsgericht habe richtig entschieden. Die Erbfolge sehe wie folgt aus: S. F., B. H., V. K. e.V., B. M. T. e.V. K. als Träger des K. in G. zu je 1/4 Anteil. Zur Klarstellung weise er nochmals darauf hin, dass der B. M. T. e.V. das K. in G. 1979 vom Tierhilfswerk übernommen habe und seitdem erfolgreich betreibe. Das Testament sei folgerichtig dahin auszulegen, dass der Nachfolger des Tierhilfswerks G. bzw. der Betreiber des K./Göttingen entsprechend der Regelung, dass die Hälfte des Nachlasses wohltätigen Zwecken zukommen solle, bedacht werde.

    Mit Beschluss vom 26.02.2026 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Göttingen der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, dabei jedoch Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses (klarstellend) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    "Die Antragstellerin S. B. trägt die Gerichtskosten des Nachlassverfahrens 9 VI 759/24. Der Antragsteller H. trägt die Gerichtskosten des Nachlassverfahrens 9 VI 1040/24. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst."

    Maßgeblich für die Entscheidung im vorliegenden Fall sei die Anwendung der "Katastrophenklausel" gewesen. Für den eingetretenen "Katastrophenfall" hätten die Erblasser eine besondere (wechselbezügliche) Schlusserbenbestimmung getroffen.

    Soweit das Gericht aufgrund des "Katastrophenfalls" die Erbscheinsanträge in den Verfahren 9 VI 759/24 und 9 VI 1040/24 zusammen geprüft habe und sich bei der Kostenentscheidung von dem allgemeinen Kostengedanken der §§ 22, 24 GNotKG, wonach Antragsteller für die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hafteten, habe leiten lassen, sei die Entscheidung zu korrigieren bzw. klarzustellen gewesen. Die Kostenentscheidung solle an das jeweilige Erbscheinverfahren anknüpfen; Geschäftswert und Gerichtskosten würden jeweils nach dem Wert des Nachlasses des betreffenden Erblassers bestimmt. Der Beschwerdeführerin seien nur die Gerichtskosten des Verfahrens in Bezug auf das Erbscheinverfahren I. N. geb. B. anteilig aufzuerlegen.

    II.

    Der auf der Grundlage von § 58 FamFG erhobenen Beschwerde dürfte bereits auf der Zulässigkeitsebene der Erfolg zu versagen sein.

    Zwar dürfte die Erblasserin durch ihr Testament vom 20.06.2018 die Beschwerdeführerin und den Beteiligten zu 5. wirksam jeweils zu je 1/2 Anteil als ihre Erben eingesetzt haben. Jedoch ist das Beschwerdegericht gehindert, über den von der Antragstellerin erstmals in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 28.10.2025 gestellten Erbscheinsantrag mit diesem Inhalt zu entscheiden.

    1.

    Über den im Rahmen der Beschwerdeeinlegung von der Antragstellerin abgewandelten Erbscheinsantrag besitzt das Beschwerdegericht keine Entscheidungsbefugnis.

    Gemäß § 58 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen u.a. der Amtsgerichte statt. Beschwerdefähig ist demnach der Beschluss vom 23.09.2025. Dieser hatte jedoch nur den ursprünglichen Erbscheinsantrag der Antragstellerin vom 05.08.2024 zum Gegenstand. Diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 28.10.2025 angegriffen und in diesem Zuge einen abgewandelten Antrag zur Entscheidung gestellt. Zwar lässt sich insoweit festhalten, dass auch über diesen Antrag in erster Instanz - nämlich möglicherweise im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung durch Beschluss vom 26.02.2026 - eine ablehnende Entscheidung ergangen sein kann, sodass der abgewandelte Antrag im engeren Sinne nicht erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt wird, was nach einhelliger Auffassung im Erbscheinsverfahren unzulässig ist (vgl. nur Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1Z BR 155/97 -, Rn. 11, juris; OLG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - 2 Wx 35/99 -, Rn. 16, juris; BeckOGK/Rottmann, 15.02.2026, FamFG § 352e Rn. 226). Ein neuer Antrag kann in der Regel nur beim Gericht erster Instanz gestellt werden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. März 1994 - 1Z BR 113/93 -, Rn. 23, juris).

    Insoweit lässt sich weiter festhalten, dass zwar die Nichtabhilfeentscheidung vom 26.02.2026 grundsätzlich eine anfechtbare Entscheidung erster Instanz darstellen kann (vgl. auch Burandt/Rojahn/Gierl, 4. Aufl. 2022, FamFG § 352e Rn. 221; BeckOGK/Rottmann, 15.02.2026, FamFG § 352e Rn. 226).

    Allerdings wird ein Nichtabhilfebeschluss in der Regel nicht als Ablehnung des erstmals mit der Beschwerde gestellten Erstantrags auszulegen sein (BeckOGK/Rottmann, 15.02.2026, FamFG § 352e Rn. 226; a.A. BeckOK FamFG/Schlögel, 57. Ed. 01.03.2026, FamFG § 352e Rn. 18; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 1Z BR 46/98 -, Rn. 29, juris).

    Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass konkret gegen die Nichtabhilfeentscheidung vom 26.02.2026 keine Beschwerde eingelegt worden ist. Grundsätzlich kann derselbe Schriftsatz nicht gleichzeitig Erstantrag und Beschwerde für den Fall der Ablehnung des Erstantrages sein (Burandt/Rojahn/Gierl, 4. Aufl. 2022, FamFG § 352e Rn. 221; BeckOGK/Rottmann, 15.02.2026, FamFG § 352e Rn. 226).

    Für eine Abweichung von diesem Grundsatz bietet die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlass, obgleich der zugrunde liegende Sachverhalt und die in die Anhörung einzubeziehenden Beteiligten auch mit Blick auf den Antrag vom 28.10.2025 identisch bleiben.

    Denn in einem Antragsverfahren wie dem Erbscheinsverfahren wird der Verfahrensgegenstand durch das Antragsziel bestimmt. Daher liegen in Erbscheinsverfahren, die unterschiedliche Erbscheinsanträge zum Gegenstand haben, auch dann verschiedene Verfahrensgegenstände vor, wenn es um die Erbfolge nach demselben Erblasser geht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1Z BR 155/97 -, Rn. 14, juris).

    Auch Gründe der Prozessökonomie rechtfertigen keine Abkehr von dem genannten Grundsatz. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt für den Fall eines erstmals in der Beschwerdeinstanz auf Hinweis des Beschwerdegerichts gestellten Hilfsantrages seine Entscheidungsbefugnis aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit bejaht hat, sind die dort angestellten Erwägungen auf den hier zur Entscheidung anstehenden Fall nicht übertragbar. Denn dort erachtete der erkennende Senat die hilfsweise gestellte Ergänzung um die Berücksichtigung der Testamentsvollstreckung als Ergänzung des ursprünglich "unvollständig" gestellten Antrages, was die Angelegenheit der Sache nach nicht zu einer anderen als derjenigen mache, welche Gegenstand der ersten Instanz gewesen sei (OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2015 - 21 W 85/14 -, Rn. 46, juris).

    Das ist vorliegend anders. Die Berücksichtigung eines weiteren Miterben ist kein bloßer Annex, sondern gestaltet die Erbfolge grundlegend anders.

    2.

    Das Amtsgericht wird bei einer Entscheidung über einen neuen Antrag die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.

    a)

    Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass das hier gegenständliche Verfahren allein die Erbfolge nach der Erblasserin betrifft, auf die die Beschwerdeführerin - wie sie im Laufe des Verfahrens wiederholt betont hat - ihren Erbscheinsantrag beschränkt hat. Die Erbfolge nach Herrn K. N., die (neben der Erbfolge nach der Erblasserin) Gegenstand des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 2. gewesen ist, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nachdem der Beteiligte zu 2. gegen die Zurückweisung seines unter dem Az. 7 VI 1040/24 geführten Erbscheinsantrags vom 07.10.2024 kein Rechtsmittel eingelegt und das Amtsgericht der Beschwerde vom 28.10.2025 insoweit abgeholfen hat, als sich die Beschwerde gegen die bezogen auf das Verfahren Az. 7 VI 1040/24 getroffene Kostenentscheidung gewandt hat.

    b)

    Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Ansicht ist die Gleichzeitig-Versterbensklausel des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments vom 01.10.2002 nicht einschlägig. Außerhalb des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments war die Erblasserin auch bereits im Jahre 2018 frei, anderweitig zu testieren, weshalb die dort angeordnete Erbfolge zur Anwendung gelangt.

    Im Einzelnen:

    aa)

    Die Erblasserin hat zwei Verfügungen von Todes wegen hinterlassen.

    Das jüngste Testament ist dasjenige vom 20.06.2018 und es ist auch wirksam.

    Nach diesem Testament sind im Erbfall nach der Erblasserin - nachdem der Ehemann als Haupterbe bereits vorverstorben war - die Beschwerdeführerin und der B. M. T. e.V. Erben zu je 1/2 Anteil geworden. Insoweit zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der B. M. T. e.V. als das Tierhilfswerk ersetzender Träger des K. als Erbe eingesetzt ist. Auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen unter II. 2. des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug.

    Der im Zuge des Abhilfeverfahrens abgewandelte Erbscheinsantrag entspricht der Sach- und Rechtslage.

    Die Ehegatten haben durch gemeinschaftliches Testament wechselseitig bindend im Sinne des § 2270 BGB verfügt, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen (vgl. § 2270 Abs. 2, 1. Halbsatz BGB) sowie für den Fall des "gleichzeitigen" Versterbens die dort näher bezeichnete Erbfolge angeordnet. Ansonsten sollte der überlebende Ehegatte in seiner Verfügungsbefugnis - ausdrücklich bezogen sowohl auf das eigene als auch das ererbte Vermögen - frei sein. Der Fall der Erbfolge nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten blieb demnach ungeregelt (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 13. August 2018 - 31 Wx 49/17 -, Rn. 7, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - I-3 Wx 32/24 -, Rn. 3, juris).

    Letzteres zeigt sich daran, dass die Ehegatten die freie Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten ganz zu Anfang des Testaments besonders hervorgehoben haben. Untermauert wird dies durch den Umstand, dass sie den überlebenden Ehegatten zwar als "befreiten Vorerben" bezeichnet, dann jedoch von einer Nach- oder Schlusserbeneinsetzung abgesehen haben. Auch am Ende des gemeinschaftlichen Testaments - gleichsam in Gestalt einer großen, alles umfassenden Klammer - wird nochmals die freie Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten betont, der durch diese Regelung "in keiner Weise" gebunden oder beeinflusst werden solle.

    Nur für einen beschränkten Sonderfall, nämlich die Möglichkeit des "gleichzeitigen" Versterbens, haben die Ehegatten eine Erbfolge angeordnet.

    Anders als das Amtsgericht meint, ist das "kurzzeitig nacheinander Versterben" keine zweite Alternative, sondern eine Konkretisierung des "gleichzeitigen" Versterbens.

    Dies ergibt sich daraus, dass die Ehegatten diese Klausel allein mit dem "gleichzeitigen" Versterben eingeleitet und für diesen Fall eine Erbfolge angeordnet haben. Erst danach sind sie noch einmal darauf zu sprechen gekommen, dass auch kurzzeitiges nacheinander Versterben als "gleichzeitiges" Versterben aufgefasst werden soll, wenn es einer Gleichzeitigkeit wertungsmäßig gleichkommt.

    Im Umfang dieses Regelungshorizontes war die Erblasserin daher gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB gehindert, abweichend zu testieren. Alle Fragen außerhalb dieses Regelungsbereiches oblagen nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten dem freien Ermessen des Letztversterbenden.

    Damit war die Erblasserin gehindert, nach ihrem Versterben jemand anderen als ihren Ehemann als Alleinerben einzusetzen. Dieser Regelung entsprechend hat sie in ihrem Einzeltestament vom 20.06.2018 letztwillig verfügt.

    Ebenso war sie gehindert, für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder kurz hintereinander Versterbens gemäß den genannten Kautelen anderweitig zu testieren. Auch diese Linie hat sie nicht überschritten, weil sie keine diesen Fall ausdrücklich erfassende testamentarische Verfügung getroffen hat, ihr Testament vom 20.06.2028 mithin so auszulegen ist, dass sie nur die im 1. Absatz der unter I. zitierten Verfügungen im notariellen Testament vom 01.10.2002 getroffenen Verfügungen ergänzen wollte.

    Die Regelungen in dem Testament vom 20.06.2018 sind somit wirksam.

    bb)

    Entscheidend ist danach die Frage - wie das Amtsgericht im Kern zutreffend gesehen hat -, ob die Voraussetzungen der Gleichzeitig-Versterbensklausel eingetreten sind, sodass die für diese Situation vorgesehene gewillkürte Erbfolge zur Anwendung gelangt.

    Dies ist - anders als das Amtsgericht meint - nicht der Fall. Insbesondere kommt es dafür nicht darauf an, ob die Erblasserin aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage war, anderweitig zu testieren.

    Eine über die gegenseitige Erbeinsetzung hinausgehende gewillkürte Erbfolge sollte nur eintreten, sofern die Möglichkeit der anderweitigen Testiermöglichkeit wegen "gleichzeitigen" Versterbens versperrt sein sollte.

    In erbrechtlicher Hinsicht kann von einem gleichzeitigen Tod nur die Rede sein, wenn die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde, also zur selben Zeit, den Tod gefunden haben (OLG München, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 31 Wx 35/07 -, Rn. 12, juris).

    Die Formulierungen "bei gleichzeitigem Ableben" oder "bei gleichzeitigem Versterben" werden in der neueren Rechtsprechung über den soeben genannten strengen Wortsinn hinaus so ausgelegt, dass sie auch noch Fallgestaltungen betreffen, in denen von einem "gleichzeitigen Tod" nur im weiteren Sinne die Rede sein kann, in denen aber im Hinblick auf den Sinn einer derartigen Regelung praktisch kein Unterschied zum gleichzeitigen Tod bei Ehegatten im engeren Sinne besteht (OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 31 Wx 84/10 -, Rn. 20, juris).

    Zusätzlicher Regelungsbedarf über die gegenseitige Erbeinsetzung hinaus besteht für den Fall des "gleichzeitigen Todes", in dem es nicht zu einer Beerbung des einen Ehegatten durch den anderen - und zu einer weiteren Verfügung von Todes wegen des überlebenden Ehegatten - kommt. Dieser Regelungsbedarf besteht nicht nur für den Fall des in engerem Sinn gleichzeitigen Todes, sondern auch in Fällen, in denen die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander sterben, sei es aufgrund ein und derselben Ursache, z.B. eines Unfalls, sei es aufgrund verschiedener Ursachen, wenn der Überlebende - bei Einsetzung des Ehepartners als Erben des Erstversterbenden, aber fehlender erbrechtliche Verfügung bzgl. der Erben des überlebenden Ehegatten - nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein Testament zu errichten. In diesem Fall des Versterbens kurz nacheinander würde zwar die gegenseitige Erbeinsetzung greifen, doch hinge es vom Zufall der Reihenfolge des Versterbens ab, ob - wenn keine entsprechende letztwillige Verfügung getroffen wurde - den gesetzlichen Erben des Ehemannes oder den gesetzlichen Erben der Ehefrau das gesamte Vermögen beider Eheleute zufließt (OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 31 Wx 84/10 -, Rn. 21 m.w.N., juris).

    Selbst wenn man die Erforderlichkeit einer gemeinsamen Ursache für das Versterben nicht für überzeugend hält, ist das kurze nacheinander Versterben, ohne dass der Überlebende noch Gelegenheit hat, anderweitig zu testieren, hier jedenfalls allein zeitlich definiert und nicht mit illustrierenden Beispielen versehen. Es kommt demnach vorliegend nicht darauf an, ob der überlebende Ehegatte aus anderen (z.B. körperlichen, gesundheitlichen) Gründen nicht in der Lage ist, eine anderweitige Verfügung zu treffen (anders gelagert: OLG München, Beschluss vom 13. August 2018 - 31 Wx 49/17 -, Rn. 14, juris).

    In der Rechtsprechung wird im Grundsatz davon ausgegangen, dass eine für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" getroffene Erbeinsetzung nicht für den Fall gilt, dass die Ehegatten nacheinander - in "erheblichem" zeitlichem Abstand - versterben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZB 30/18 -, Rn. 9, juris; OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 31 Wx 139/13 -, Rn. 13, juris; anders für die Formulierung: "bei einem gemeinsamen Tod", vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. September 2025 - 3 W 16/25 -, Rn. 26 f., juris).

    Zwar ist die Spanne von 10 Tagen - wie hier - möglicherweise keine "erhebliche" und wird weiterhin in der Rechtsprechung auch die Ausnahme diskutiert, dass das "gleichzeitige" Versterben entgegen seinem Wortsinn auch auf Konstellationen angewandt wird, in denen die Ehegatten mit erheblichem zeitlichem Abstand zueinander versterben. Voraussetzung für eine so weitgehende Auslegung ist jedoch, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden mit der von ihnen gewählten Formulierung das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen wollten, und wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet (OLG München, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 31 Wx 35/07 -, Rn. 12, juris; OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 31 Wx 139/13 -, Rn. 13, juris). Ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere angenommen worden, wenn in der letztwilligen Verfügung selbst weniger eng gefasste Formulierungen verwendet und von den Testierenden ersichtlich als gleichbedeutend angesehen wurden (OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 31 Wx 84/10 -, Rn. 22, juris).

    Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben.

    Hier wird die "Katastrophenklausel" zunächst allein auf das "gleichzeitige" Versterben bezogen und für diesen Fall eine Erbeinsetzung vorgenommen. Erst am Ende der Klausel nehmen die Ehegatten noch eine Präzisierung vor: "gleichzeitig oder so kurz nacheinander".

    Zwar wird die Einleitung "gleichzeitiges Versterben" in dem gemeinschaftlichen Testament sogar wörtlich auf den Fall des "kurzzeitigen" nacheinander Versterbens ausgedehnt. Allerdings ist "so kurz nacheinander" wie dargelegt allein zeitlich definiert. Weit überwiegend atmet das gemeinschaftliche Testament explizit den Geist, dem überlebendem Ehegatten freie Hand zu lassen (a.A. in einer vergleichbaren Konstellation: OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 31 Wx 139/13 -, Rn. 15, juris). Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Ehegatten umfassend auch für den Fall ihres Versterbens in einigem zeitlichen Abstand die Schlusserbfolge regeln wollten, und dass sie hierbei auch auf die Fähigkeiten des überlebenden Ehegatten Bezug nehmen wollten.

    Nach alledem ist ein Zeitraum von 10 Tagen - wie hier - jedenfalls zu lang, um die Annahme des kurzzeitigen nacheinander Versterbens als wertungsmäßigen Fall des "gleichzeitigen" Versterbens zu rechtfertigen.

    Darüber hilft auch nicht hinweg, dass die Beteiligte S. F. behauptet, dass die Ehegatten immer davon gesprochen hätten, dass sie und der weitere Beteiligte B. H. eines Tages alles erben würden. Denn dafür bietet das gemeinschaftliche Ehegattentestament mit den wie beschrieben belassenen Freiräumen zugunsten des überlebenden Ehegatten keinen Anhalt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - I-3 Wx 32/24 -, Rn. 4, juris).

    Hätten die Eheleute tatsächlich eine (abschließende) Schlusserbenregelung gewollt, hätte es sich angeboten, solch eine Regelung zu treffen. Es ist nicht zu erkennen, warum das den Ehegatten entgangen sein sollte - zumal im Falle der hier gegebenen notariellen Beratung. Vielmehr ist der Verzicht im Testament auf die sonst naheliegende und wesentlich einfachere Bestimmung der Neffen und Nichten und der wohltätigen Organisationen als Schlusserben ein deutliches Zeichen dafür, dass die Ehegatten gerade noch keine für alle Fälle geltende Schlusserbenregelung treffen wollten. Vielmehr spricht alles für ihre Überlegung, dass das weitere Leben des Längstlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden noch Wendungen nehmen könnte, die es sinnvoll und notwendig erscheinen lassen würden, ihm im Hinblick auf den Nachlass Verfügungsfreiheit zu geben (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 3 Wx 29/22 -, Rn. 34, juris).

    c)

    Nachdem sich die vorstehenden Erwägungen nur auf die Erbfolge nach der Erblasserin beziehen, bleibt offen und ist im Rahmen der Erbfolge nach K. N. zu klären, ob das gemeinschaftliche Testament so auszulegen ist, dass die Erblasserin entsprechend dem Wortlaut ("befreite Vorerben") nach dem Tod des Ehemanns K. N. zunächst Vorerbin wurde und nach ihrem Versterben der Nacherbfall eintrat. In diesem Fall wäre das im Wege der Vorerbschaft erworbene Vermögen des Ehemanns K. N. ein gesondertes Vermögen, das nach dem Tod der Erblasserin nicht von der durch den zu erteilenden Erbschein auszuweisenden Gesamtrechtsnachfolge erfasst wäre. Insoweit wird das Amtsgericht auch zu bedenken haben, dass wegen § 2104 BGB jedenfalls die fehlende Benennung eines Nacherben der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht entgegensteht.

    III.

    Der Senat schätzt den Wert des Beschwerdeverfahrens gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 2 GNotKG auf bis zu 30.000,00 Euro.

    In dem Erbscheinsverfahren des weiteren Antragstellers H. zum Aktenzeichen 9 VI 1040/24 betreffend die Erbfolge nach beiden Ehegatten hat der Beteiligte zu 2. in seinem Antrag den Wert des Gesamtvermögens nach Abzug der Schulden mit 106.099,00 Euro angegeben. Den Anteil des Vermögens beschränkt auf die Erbfolge nach der Erblasserin schätzt der Senat auf die Hälfte, mithin 53.049,50 Euro. Hinsichtlich der Erbfolge nach der Erblasserin erstrebt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eine Miterbenstellung zu 1/2 Anteil, was einem Wert von 26.524,75 Euro entspricht.

    Vorschriften§ 2270 Abs. 2 1. Halbs. BGB