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  • · Fachbeitrag · Testament

    Quote oder gesetzliche Erbfolge?

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Hat der Erblasser über sein gesamtes im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorhandenes Vermögen in der Weise verfügt, dass er alle ­Bedachten einheitlich als Erben bezeichnet hat, ist von einer Erbein­setzung nach Quoten auszugehen, wobei sich die Höhe der Erbteile regelmäßig nach dem Wertverhältnis der zugewiesenen Gegenstände richtet (OLG Düsseldorf 19.7.13, 3 Wx 56/13, Abruf-Nr. 133011).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser verstarb ledig und kinderlos. Er hinterlässt zwei Geschwister sowie Nichten und Neffen. Ende 1991 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, indem er zunächst bestimmte, dass seine Nichten und Neffen erben würden. Sodann verfügte er über seinen gesamten Aktivnachlass in der Weise, dass er den namentlich benannten Neffen jeweils ­bestimmte Gegenstände seines Vermögens zugewiesen hat. Später errichtete er ein weiteres notarielles Testament, indem er ausdrücklich bestimmte, eine Erbeinsetzung nicht treffen zu wollen. Er wies allein im Vermächtniswege seiner Lebensgefährtin ein Wohnungsrecht zu. Da in diesem Testament eine Erbeinsetzung nicht getroffen wurde, belehrte der Notar schriftlich darüber, dass in diesem Fall gesetzliche Erbfolge eintritt.

     

    Nach dem Tod des Erblassers beantragen die noch lebenden Geschwister bzw. ein Neffe - der Sohn eines vorverstorbenen Bruders - einen sie als gesetz­lichen Erben ausweisenden Erbschein mit der Quote zu je 1/3. Dem traten die anderen Nichten und Neffen entgegen.

     

    Entscheidungsgründe

    Zunächst ist festzustellen, dass für die Erbfolge allein das handschriftliche Testament aus Ende 1991 maßgebend ist. Das nachfolgende notarielle Testament enthält ausdrücklich keine Erbeinsetzung. Der Hinweis des Notars, dass damit gesetzliche Erbfolge eintritt, ist insoweit irrelevant. Der Notar ­genügt damit seiner Hinweispflicht nach dem BeurkG und bezeugt keine Willens­beurkundung des Erblassers.

     

    Hier hat der Erblasser gegenständlich sein gesamtes Aktivvermögen auf die von ihm als Erben bezeichneten Personen verteilt. In einem solchen Fall, wenn der Erblasser über sein gesamtes im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorhandenes Vermögen verfügt, richten sich die Höhe der Erbteile regelmäßig nach dem Wertverhältnis der zugewiesenen Gegenstände. Für die Wert­berechnung ist nicht unbedingt der Zeitpunkt der Testaments­errichtung maßgeblich. Stand für den Erblasser im Vordergrund, den Bedachten gerade die ihnen zuge­wiesenen Gegenstände zukommen zu lassen, ist auf den Wert des Zeitpunkts des Erbfalls abzustellen.

     

    Praxishinweis

    Erblasser bestimmen im Testament oft keine Quoten, sondern verteilen vielmehr das für sie wesentliche Vermögen unter mehreren Bedachten gegenständlich. Wird dabei einem der Bedachten der überwiegende Teil des ­Vermögens zugewiesen und den übrigen Benannten lediglich Gegenstände mit geringem Wert, kann man davon ausgehen, dass derjenige, der vermögens­mäßig den Hauptbestandteil des Nachlasses erhalten soll, als Erbe und die übrigen Benannten als Vermächtnisnehmer eingesetzt worden sind. Ein ­solcher Fall ist in der Abwicklung unproblematisch, denn dann steht fest, dass der übrige Nachlass, beispielsweise Hausrat oder die letzte Telekom­rechnung auch dem Erben zusteht bzw. von ihm zu begleichen ist.

     

    Schwieriger ist es, wenn keiner der Beteiligten - wie im Streitfall - das wesent­liche Vermögen des Erblassers zugewiesen bekommt. Die Quoten ­bemessen sich dann anhand der zugewiesenen Einzelgegenstände im Verhält­nis zum gesamten Nachlass. Hinterlässt der Erblasser - neben der letzten Telekomrechnung - weitere Verbindlichkeiten, streiten die Miterben regelmäßig über die zur Bemessung der Quoten erforderliche Bewertung der Nachlassgegenstände.

     

    Will man einerseits mehrere Personen zu Erben einsetzen und darüber ­hinaus Nachlassgegenstände gegenständlich verteilen, bietet es sich an, Voraus­vermächtnisse vorzunehmen. Dies hat im Gegensatz zur Teilungs­anordnung den Vorteil, dass hier gerade keine Bewertung zu erfolgen hat. Führt nämlich eine Teilungs­anordnung dazu, dass zugewiesene Gegenstände mehr wert sind als der entsprechende Erbteil, so wäre der Bedachte zu Aus­gleichzahlungen an die Miterben - notfalls aus dem Privatvermögen - verpflichtet. Zur ­Bemessung der Ausgleichsgelder ist wiederum eine Bewertung erforderlich. ­Bewertungen sind nie kostenlos und im Regelfall streitanfällig.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 10 | ID 42317455

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