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  • · Fachbeitrag · Testament

    Ein gemeinschaftliches Testament in zwei Teilen

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Das Schleswig-Holsteinische OLG hatte mit Beschluss vom 28.5.18 die Frage geklärt, ob zwei getrennte, äußerlich nicht miteinander verbundene Einzeltestamente eine einzige Urkunde im Rechtssinne darstellen können und damit ein gemeinschaftliches Testament bilden. |

     

    Sachverhalt

    Die Ehegatten hatten Anfang 1986 ihr Testament errichtet. Im oberen Teil des Testaments hatte der Ehemann, überschrieben mit den Worten „Mein Testament“, seine Ehefrau als Alleinerbin bestimmt und die Ehefrau im unteren Teil, überschrieben mit den Worten „Mein Testament“, ihren Ehemann als Alleinerben eingesetzt. Beide Teile sind vollständig von Hand geschrieben, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dieses Schriftstück sorgfältig in zwei Hälften getrennt und getrennt jeweils von den Eheleuten aufbewahrt. Später (2013) errichtete der Ehemann ein weiteres handschriftliches Testament und eine Vollmacht zugunsten einer Enkelin.

     

    Nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Ehefrau einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auf Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahr 1986. Dem ist die Enkelin entgegengetreten. Sie hält das weitere Testament aus 2013 zu ihren Gunsten für entscheidend, da das Testament aus 1986 kein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament darstelle. Die Testamente der Ehegatten würden nicht aufeinander Bezug nehmen, jeder von ihnen habe eine eigene Verfügung errichtet. Jedenfalls sei durch das Zerreißen des Blattes, auf dem die Testamente geschrieben seien, die Verfügung gemeinschaftlich aufgehoben worden.

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