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  • 27.08.2025 · Nachricht · Pflichtteilsstrafklausel

    Geltendmachung des Pflichtteils „gegen den Willen“ des überlebenden Ehegatten

    | Die Erblasserin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, das folgende Pflichtteilsstrafklausel enthielt: „Für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht und diesen auch erhält, bestimmen wir, dass er nicht Erbe des Längstlebenden wird.“ Das OLG Zweibrücken hatte nun in seinem Beschluss vom 9.7.25 (8 W 56/24, Abruf-Nr. 249382 ) über die Auslegung dieser Pflichtteilsstrafklausel zu entscheiden und hat die Pflichtteilsstrafklausel als wirksam angesehen. |