· Fachbeitrag · Pflichtteilsverzicht
Reduzierung künftiger Pflichtteilsansprüche: Maßnahmen zur rechtssicheren Gestaltung unter Berücksichtigung erbschaftsteuerlicher Gesichtspunkte
von Jürgen Gemmer, Rechtsanwalt i. R., Notar a. D., Magdeburg
Pflichtteilsverzichte werden bei unterschiedlichen Fallkonstellationen angestrebt. Insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Ehegattentestaments oder Ehegattenerbvertrages hat der Pflichtteilsverzicht oft eine zentrale Bedeutung. Zunächst soll dem überlebenden Ehepartner das Vermögen des Verstorbenen möglichst ungeschmälert zufließen, um ihn langfristig abzusichern und unnötige Auseinandersetzungen mit den Verwandten möglichst schon im Keim zu ersticken. Das wirft die Frage auf, wie Pflichtteilsansprüche gegen den länger lebenden Ehepartner rechtssicher vermieden oder zumindest reduziert werden können. Der Beitrag zeigt anhand typischer Praxisfälle Gestaltungsmöglichkeiten auf.
1. Allgemeines zum Pflichtteilsverzicht
Der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages auf den Tod des erstversterbenden Ehepartners ist die sicherste Methode. Hierzu ist allerdings das Einverständnis der pflichtteilsberechtigten Personen erforderlich, dies sind im Regelfall die Abkömmlinge. Zudem bedarf ein solcher Vertrag gemäß § 2346 Abs. 2 BGB zwingend der notariellen Beurkundung. Das Ehegattentestament begünstigt die beiden Eheleute als gegenseitige Erben und bezweckt durch den Pflichtteilsverzicht, dass Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils keine Pflichtteilsansprüche geltend machen können, womit der überlebende Ehegatte vor übermäßigen finanziellen Belastungen geschützt wäre.
Beachten Sie — Um für den Abschluss des Pflichtteilsverzichtsvertrages einen Anreiz zu schaffen, kann es durchaus hilfreich sein, dem Verzichtenden eine Abfindung anzubieten. Somit kommt er frühzeitig in den Genuss eines Teils seines späteren Erbes, sofern die Verfügung von Todes wegen ihn bindend als Schluss(mit)erben bestimmt. Die Abfindungshöhe ist frei verhandelbar. Die Praxis zeigt häufig, dass sich der Verzichtende daran orientiert, was er schätzungsweise als Pflichtteil erhalten würde, wobei sich der vorzeitige Erhalt von Vermögenswerten betragsreduzierend auswirken könnte.
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