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  • · Nachricht · Oberlandesgericht München

    Grundbuchamt verweigert Einsicht ins Grundbuch

    | Der Vater des A ist in zweiter Ehe verheiratet. Die Mutter des A ist vor 28 Jahren verstorben. Die Mutter war ehemals Eigentümerin von Grundbesitz. A beantragte beim Grundbuchamt, ihm einen beglaubigten Grundbuchauszug zu erteilen. Sein berechtigtes Interesse begründete er damit, er habe im Hinblick auf sein zukünftiges Erb- bzw. Pflichtteilsrecht ein Interesse daran zu erfahren, wem das Grundstück aktuell gehört, ob noch dem Vater oder bereits der Stiefmutter. Das Grundbuchamt hat die Einsicht verweigert. |

     

    Obwohl A darauf verwies, sein berechtigtes Interesse ergebe sich auch daraus, dass er Pflichtteilsberechtigter nach seiner Mutter sei, hat das Grundbuchamt die Einsicht auch weiterhin verweigert. Zu Recht, wie das OLG München in seinem Beschluss vom 10.10.18 (34 Wx 293/18, Abruf-Nr. 205790) festgestellt hat. Eine mögliche künftige Stellung als gesetzlicher Erbe gebe kein Recht auf Einsicht des Grundbuchs. Denn diese künftigen Rechtspositionen begründen vor dem Erbfall keine sicherbaren oder verwertbaren Ansprüche. Auch der Verweis auf die Pflichtteilsberechtigung nach der Mutter begründet kein berechtigtes Interesse. Hier wäre konkret darzulegen, wie er die Pflichtteilsansprüche geltend macht und warum er in diesem Zusammenhang auf die Kenntnis vom Grundbuchinhalt angewiesen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn ‒ wie hier ‒ das wahre Interesse an der Kenntnis nach eigenem Vorbringen ein anderes ist, aber zur Begründung eines „berechtigten Interesses“ im Sinne des Gesetzes nicht ausreicht.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 291 | ID 45610252

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