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  • 30.03.2016 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht München

    Gebührenprivileg für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach einem Erbfall gilt nicht in jedem Fall

    War der Erblasser Eigentümer einer Immobilie, muss der Eintrag im Grundbuch nach seinem Ableben korrigiert werden. Damit das Grundbuch möglichst zügig berichtigt wird, hat der Gesetzgeber einen Anreiz geschaffen: Wird das Grundbuch innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall berichtigt, löst die Eintragung beim Grundbuchamt keine Kosten aus.