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  • · Fachbeitrag · Oberlandesgericht München

    Auskunftsanspruch des Alleinerben als Pflichtteilsschuldner abgewiesen

    | Der Alleinerbe hat gegen einen Pflichtteilsberechtigten von Gesetzes wegen keinen Auskunftsanspruch wegen lebzeitiger Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten (OLG München 21.3.13, 14 U 3585/12, Abruf-Nr. 132726 ). |

     

    Die Erblasserin setzte testamentarisch eines ihrer drei Kinder zum Alleinerben ein. Nach dem Tod der Mutter machte einer der enterbten Brüder Pflichtteilsansprüche geltend. Das OLG München hat die vom Alleinerben gegen den Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Auskunftsansprüche bezüglich sämtlichen Zuwendungen seitens der Mutter an den Pflichtteilsberechtigten abgewiesen.

     

    Nach § 2057 S. 1 BGB ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat. Da hier nur einer der Brüder als Alleinerbe eingesetzt wurde, kommt eine Ausgleichung nach den §§ 2050 ff. BGB nicht in Betracht.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Falle von ausgleichspflichtigen Zuwendungen sind die Pflichtteile gemäß § 2316 BGB zu berechnen, wozu in einer Zahlungsklage nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln nachvollziehbar vorzutragen ist. Dem Erben steht damit ein prozessuales Mittel zur Verfügung. Soweit der Pflichtteilsschuldner nicht wider besseres Wissen vorträgt, darf er Vorausempfänge in einer anspruchsvernichtenden Höhe geltend machen. Problematisch wird diese Sichtweise dann, wenn der Alleinerbe keine tatsächlichen Anhaltspunkte für lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten hat. Hier wird man den Alleinerben nicht darauf verweisen können, quasi „ins Blaue hinein“ ausgleichspflichtige Vorempfänge geltend zu machen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 210 | ID 42281104

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