27.02.2013 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Koblenz
Nur Barvermögen ist teilungsreif, alle übrigen Gegenstände des Nachlasses müssen durch Veräußerung teilbar gemacht werden
Der Anspruch des Miterben auf erbrechtliche Auseinandersetzung bezieht sich auf den gesamten Nachlass. In der Regel kann keine Teilauseinandersetzung verlangt werden.
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