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  • · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Hamm

    Der enterbte Pflichtteilsberechtigte darf in die gesamten Verfahrensakten Einsicht nehmen

    | Der Sohn S des Erblassers war enterbt worden und damit pflichtteilsberechtigt. Er bat das Nachlassgericht, ihm Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Das Nachlassgericht lehnte ab, zu Unrecht. Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 26.8.16 (I-15 W 73/16, Abruf-Nr. 190997 ) nun entschieden, dass einem Pflichtteilsberechtigten ein Recht auf Einsichtnahme in die gesamten Verfahrensakten eines Testamentseröffnungsverfahrens einschließlich des in dem Verfahren eingereichten ausgefüllten Wertfragebogens zusteht. |

     

    PRAXISHINWEIS | Seit der Einführung des GNotKG ab dem 1.8.13 hat sich die praktische Relevanz dieser Entscheidung vermindert. Während früher die Gebühr für das Testamentseröffnungsverfahren geschäftswertabhängig war, wurde mit dem Inkrafttreten des GNotKG eine pauschale Gebühr von 100 EUR eingeführt. Für dieses Verfahren ist der Wertermittlungsbogen damit entfallen. Notwendig bleibt es im Erbscheinsverfahren. Auch im Erbscheinsverfahren ist ein enterbter Abkömmling Beteiligter und somit berechtigt zur Einsicht in die Verfahrensakten.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 52 | ID 44521000

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